Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 – 2 ARs 241/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter-Tiergarten an das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.
Rissing-van Saan Appl Schmitt
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