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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 ARs 234/16

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat am 22. November 2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit "sofortiger Beschwerde" und "Gehörsrüge".

Randnummer 2

Der allein statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2016 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2016 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu keine Stellung genommen. Im Übrigen wurde sein Vorbringen vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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