Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 2 ARs 227/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der als "sofortige Beschwerde/Widerspruch" bzw. als "Rüge/ Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin vom 18. September 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juni 2015 durch Beschluss vom 28. August 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer als "sofortige Beschwerde/Widerspruch" bzw. als "Rüge/Erinnerung" bezeichneten Eingabe. Damit rügt sie eine Verletzung zahlreicher Grundrechte.
Der Rechtsbehelf in der Sache ist unzulässig. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil dies nicht dem Gebot der Rechtsmittelklarheit entspricht und keine weitere Instanz existiert. Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend gemacht wird.
Auch eine Auslegung der Eingabe als Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zitierte Vorschriften
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