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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 ARs 220/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene „Anhörungsrüge“ ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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