Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 ARs 220/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene „Anhörungsrüge“ ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
Zitierte Vorschriften
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