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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.02.2012 – 2 ARs 19/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Zitierte Vorschriften

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