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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2003 – 2 ARs 179/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 - Az.: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eine Überprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständigen) Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 begehrt, ist als Beschwerde gegen diese Entscheidung zu werten.

Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Klageerzwingungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedoch nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch BGH MDR 1992, 549 [S]).

Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist, hat mit der Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug (§ 120 GVG) nichts zu tun.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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