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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – 2 ARs 133/20

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Vollstreckung der Weisung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 22. Januar 2020 ist das

Amtsgericht – Jugendrichter – Tiergarten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – hat den bereits vor der Hauptverhandlung in Rudolstadt wohnhaften Verurteilten am 22. Januar 2020 der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung schuldig gesprochen und einen Dauerarrest von vier Wochen festgesetzt, der aufgrund erlittener Untersuchungshaft als vollstreckt gilt. Zudem hat es den Verurteilten für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Betreuungshelfers unterstellt. Anschließend hat das Amtsgericht Tiergarten die Vollstreckung der Weisung an das Amtsgericht Rudolstadt abgegeben. Das Amtsgericht Rudolstadt hat die Übernahme abgelehnt.

Randnummer 2

Nach erneuter Aktenübersendung durch das Amtsgericht Tiergarten hat der Amtsrichter – Jugendrichter – Rudolstadt die Sache gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 108 Abs. 1 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer 3

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Amtsgerichte Rudolstadt (Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts) und Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts Berlin) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nach § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 108 Abs. 1 JGG berufen.

Randnummer 4

2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – angeordneten Weisung ist gemäß § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und Abs. 3, § 110 Abs. 1 JGG das Amtsgericht – Jugendrichter – Tiergarten.

Randnummer 5

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rudolstadt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen nicht vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 22. Januar 2020 seinen Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in Rudolstadt hatte und folglich nicht nach seiner Verurteilung einen Aufenthaltswechsel vollzogen hat. Auf Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 8. September 2015 – 2 ARs 211/15, juris Rn. 2; vom 5. August 2015 – 2 ARs 120/15, juris Rn. 5; vom 24. Juni 2009 – 2 ARs 231/09, StraFo 2009, 437) kommt es dann nicht an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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