Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 ARs 130/16

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.

Gründe

Randnummer 1

Zuständig ist - wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 und 4 OWiG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) das Amtsgericht Regensburg.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 130/16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten