Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 ARs 130/16
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.
Gründe
Randnummer 1
Zuständig ist - wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 und 4 OWiG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) das Amtsgericht Regensburg.
Zitierte Vorschriften
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