Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 2 ARs 122/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Gericht, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 122/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten