Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 – 1 StR 92/12

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Randnummer 1

Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der Senat nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den Urteilsfeststellungen (UA S. 36). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.

Randnummer 2

Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 92/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten