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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 StR 676/10

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Mai 2010 im Schuldspruch abgeändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen.

Randnummer 2

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

Nack Rothfuß Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist

urlaubsabwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

Zitierte Vorschriften

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