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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.08.2011 – 1 StR 633/10

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des W. H. vom 12. August 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss festgestellt, dass W. H. nicht berechtigt ist, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen, und die Revision von W. H. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010 gegen den Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen W. H. nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen von W. H. übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

Zitierte Vorschriften

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