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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 623/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon in vier Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen in kinderpornographischer Absicht und in zehn Fällen durch gemeinschaftliche Begehung.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteilsgründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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