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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – 1 StR 613/10

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

Randnummer 3

Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach § 316 StGB, für welche gemäß S. 16 des Geschäftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zuständig ist.

Randnummer 4

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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