Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – 1 StR 613/10
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Zur Entscheidung über die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach § 316 StGB, für welche gemäß S. 16 des Geschäftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zuständig ist.
Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 613/10 entschieden?“