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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 StR 503/07

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J. M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar 2008 wird abgesehen.

Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Randnummer 2

Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher war die Antragstellung im Revisionsverfahren hier verspätet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Randnummer 3

Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermessen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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