Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 StR 503/07
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J. M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar 2008 wird abgesehen.
Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher war die Antragstellung im Revisionsverfahren hier verspätet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
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