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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 30.06.2022 – 1 StR 50/22

Freisprechendes Strafurteil: Feststellung der persönlichen Verhältnisse des schweigenden Angeklagten
Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:300622U1STR50.22.0
Normenkette
§ 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2021 wird verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 3

a) Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18 Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

Randnummer 4

b) Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weist auch die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere fehlt es nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung. Die Revision erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung.

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