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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 47/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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