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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 379/07

Spruchkörper
1. Strafsenat

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfallsanordnung kann nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten und die dabei erzielten Erlöse angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten erlösten Geldbeträge abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht. Deshalb ist Wertersatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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