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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 – 1 StR 340/15

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Februar 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts lediglich in drei Fällen einen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Beschaffung von zweimal 500 Gramm und einmal knapp ein Kilogramm Marihuana, wobei jeweils 100 Gramm oder mehr zum Eigenkonsum bestimmt waren). In den übrigen Fällen hat der tateinheitliche Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deshalb zu entfallen (§ 349 Abs. 4 StPO).

Randnummer 3

Die in den letztgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Das Landgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass es dem tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum keinerlei Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung beigemessen hat. Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer in diesen Fällen jeweils niedrigere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Randnummer 4

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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