Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.09.2003 – 1 StR 335/03
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.
2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tateinheitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
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