Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – 1 StR 307/20
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
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