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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2005 – 1 StR 258/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung seines Führerscheins und die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfallen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs sind ihm aus Billigkeitsgründen die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.

Gründe

Wegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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