Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 226/05
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."
Dem tritt der Senat bei.
Zitierte Vorschriften
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