Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 – 1 StR 210/10
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Gründe
Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist". Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.
Zitierte Vorschriften
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