Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 1 StR 184/22
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist bereits deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts führen könnten, liegen nicht vor. Der Angeklagte trägt im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung lediglich vor, „mit dem Urteil im Nachhinein nicht zufrieden“ zu sein; sein Verteidiger habe ihn „beeinflusst“. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe seiner Erklärung.
Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2022 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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