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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 StR 18/13

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 30. November 2012 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat das als Widerspruch bezeichnete, nach § 300 StPO zutreffend als Revision gegen das Urteil vom 3. August 2012 ausgelegte Rechtsmittel des Angeklagten vom 27. September 2012 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen der Versäumung der nach § 341 Abs. 1 StPO einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Das im vorstehenden Absatz genannte, auf den 27. September 2012 datierte und am 2. Oktober 2012 bei dem Landgericht Rottweil eingegangene Schreiben richtete sich gegen das in Anwesenheit des Angeklagten am 3. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts. Um der gesetzlichen Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO zu genügen, hätte die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bis zum Ablauf des 10. August 2012 bei dem Landgericht eingelegt werden müssen. Dem genügt der Eingang des entsprechenden Rechtsmittels erst am 2. Oktober 2012 nicht.

Randnummer 3

Wegen der rechtsfehlerfreien Verwerfung der Revision des Angeklagten durch das Landgericht als gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, bleibt sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Erfolg.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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