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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 116/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2007 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Für die Hehlerei hat es eine Einzelstrafe von bereits einem Jahr festgesetzt und für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln eine Einzelstrafe festzusetzen versäumt. Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der rechtlich selbständigen Betäubungsmitteltat gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wird dadurch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Übrigen bleibt der Strafausspruch unberührt.

Randnummer 2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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