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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – 1 StR 107/22

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 9. Dezember 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen tätlicher Beleidigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist verstorben, bevor der Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gegen das vorgenannte Urteil als offensichtlich unbegründet verworfen ist (§ 349 Abs. 2 StPO), auf der Geschäftsstelle eingegangen ist.

Randnummer 2

1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Randnummer 3

2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; denn der Angeklagte wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist.

Randnummer 4

3. Eine Entschädigung für etwaig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 StrEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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