Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Vorlagebeschluss vom 16.12.2015 – 1 ARs 31/14

Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes
Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2015:161215B1ARS31.14.0
Normenkette
§ 406 Abs 1 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Tenor

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 – GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14).

Raum Graf Jäger

Cirener Bär

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 ARs 31/14 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten