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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 – VII S 57/10 (PKH)

Keine PKH auf nach Verfahrensende gestellten Antrag
Spruchkörper
7. Senat
Normenkette
§ 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO

Leitsatz

NV: Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein PKH-Antrag für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden .

Gründe

Randnummer 1

Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1989 VIII S 16-21/89, BFH/NV 1990, 391, und vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am 5. November 2010 gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 beendet worden.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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