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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Urteil vom 09.09.2026 – VI R 10/25

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.08.2026 VI R 22/24 - Zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten im Zusammenhang mit Online-Glücksspielverträgen als außergewöhnliche Belastungen)
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:U.090926.VIR10.25.0
Normenkette
§ 33 Abs. 1 EStG 2009, § 33 Abs. 2 S. 1 EStG 2009, § 33 Abs. 2 S. 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2023

Leitsatz

1. NV: Der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen setzt auch nach Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) voraus, dass sie dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig entstehen.17

2. NV: Prozesskosten im Zusammenhang mit Online-Glücksspielverträgen entstehen regelmäßig nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.06.2025 - 13 K 157/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte bis zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Randnummer 2

Im Streitjahr (2023) verklagte der Kläger, der in den Jahren 2013 bis 2022 erhebliche Beträge beim Online-Glücksspiel verloren hatte, mehrere, im Ausland ansässige Anbieter von Online-Glücksspielen auf Rückzahlung der von ihm verspielten Einsätze. Begründet wurden die zivilrechtlichen Klagen damit, dass die angebotenen Online-Glücksspiele in diesem Zeitraum gesetzlich verboten waren. Die Klagen waren jeweils vollumfänglich erfolgreich.

Randnummer 3

Dem Kläger entstanden für die Klageverfahren gegen die Glücksspielanbieter Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 14.555,64 €. Die vorgenannten Aufwendungen wurden ihm bis zum Erlass des Urteils des Finanzgerichts (FG) weder von den verurteilten Glücksspielanbietern noch von dritter Seite erstattet.

Randnummer 4

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger unter anderem die vorgenannten Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Randnummer 5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Die Prozesskosten seien nicht zwangsläufig entstanden. Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen aus hier nicht im Streit stehenden Gründen herab.

Randnummer 6

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.

Randnummer 7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Randnummer 8

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2024 dahin zu ändern, dass von dem Gesamtbetrag der Einkünfte außergewöhnliche Belastungen in einer Gesamthöhe von 15.897 € --vor Abzug der zumutbaren Belastung-- abgesetzt werden.

Randnummer 9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

II.

Randnummer 10

Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Denn die Zivilprozesskosten sind dem Kläger nicht zwangsläufig entstanden.

Randnummer 11

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Randnummer 12

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Randnummer 13

Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist mithin zunächst, dass sie dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig entstanden sind. Diese Voraussetzung ist bei Aufwendungen für einen Zivilprozess nur dann erfüllt, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Senatsurteil vom 19.11.2015 - VI R 38/14, Rz 10, m.w.N.). Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordert insoweit eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstands und der Ursache des Streits (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.05.1996 - III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, unter 2., und Senatsurteil vom 19.11.2015 - VI R 38/14, Rz 11, jeweils m.w.N.).

Randnummer 14

Für einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem durch den Steuerpflichtigen selbst abgeschlossenen Vertrag steht jedenfalls dann das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine konkret mit Unsicherheiten behaftete Vertragsgestaltung eingelassen hat, so dass anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzungen naheliegend erscheinen (BFH-Urteil vom 23.05.2001 - III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, unter II.3.a, sowie Senatsurteile vom 19.11.2015 - VI R 38/14, Rz 17, und vom 27.08.2026 - VI R 22/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige sich für den Prozess hinreichende Erfolgsaussichten ausrechnen konnte.

Randnummer 15

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die vom Kläger verausgabten Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Sie sind dem Kläger nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Denn er hat mit dem Abschluss der Online-Glücksspielverträge die wesentliche Ursache für die streitigen Aufwendungen selbst gesetzt.

Randnummer 16

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger nicht gezwungen war, die Verträge mit den im Ausland ansässigen Glücksspielanbietern abzuschließen und sich des Risikos des Verlustes des Spieleinsatzes auszusetzen. Die Zahlungen des Klägers erfolgten nach den tatsächlichen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) aufgrund seiner eigenverantwortlichen und freiwilligen Entscheidung.

Randnummer 17

3. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingeführten Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Denn diese begründet --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- keinen eigenständigen Abzugstatbestand betreffend Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) als außergewöhnliche Belastungen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.08.2022 - VI R 29/20, BFHE 278, 116, BStBl II 2022, 766, Rz 8 und 10, und Senatsurteil vom 27.08.2026 - VI R 22/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; a.A. Heim, Deutsche Steuer-Zeitung 2014, 165, 167). § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält lediglich ein Abzugsverbot für nichtexistenzsichernde Prozesskosten. Er setzt damit voraus, dass dahingehende Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen und damit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären.

Randnummer 18

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach sind "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits" vom "Abzug ausgeschlossen". Das Abzugsverbot zielt damit ersichtlich auf den Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen und setzt folglich zwangsläufigen Aufwand nach der Legaldefinition in § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG voraus.

Randnummer 19

b) Entsprechendes folgt zudem aus der Gesetzessystematik. Auch diese zeigt, dass § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit bei Prozesskosten lediglich näher konkretisiert (vgl. Bleschick, FinanzRundschau 2013, 932, 934 ff.), ohne die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen des § 33 EStG einzuschränken.

Randnummer 20

Wenn der Gesetzgeber stattdessen im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG hätte verzichten wollen, hätte es nahegelegen, die Sondervorschrift zu Prozesskosten in einem separaten Absatz des § 33 EStG aufzunehmen. Genau dies --nämlich die Einführung einer die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten regelnden Vorschrift in einem eigenständigen Absatz 3a des § 33 EStG-- hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BRDrucks 302/12 --Beschluss--, S. 34) vorgeschlagen. Dieser Vorschlag der Länderkammer ist jedoch nicht verwirklicht und die die Prozesskosten regelnde Sondervorschrift später durch das AmtshilfeRLUmsG am Ende des § 33 Abs. 2 EStG verankert worden (ausführlich zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 24 ff.).

Randnummer 21

c) Weiter spricht der Zweck des § 33 EStG, nämlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, für die Wortlautauslegung. Denn übliche Aufwendungen der Lebensführung sind --da in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten-- aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 9, und vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, Rz 22). Hierzu zählen insbesondere Kosten, die dem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen. Für die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten folgt daraus, dass zu berücksichtigen ist, ob der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis selbst gesetzt hat.

Randnummer 22

d) Schließlich streitet auch die Gesetzeshistorie für die Auffassung des Senats.

Randnummer 23

Hintergrund der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG war, dass der Senat mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten erweitert hatte. Auf diese Rechtsprechungsänderung hat der Gesetzgeber --noch bevor der Senat mit Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) zu der früheren BFH-Rechtsprechung zurückgekehrt ist-- mit der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG reagiert, indem er inhaltlich an diese Rechtsprechung angeknüpft und diese zugleich weiter eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 22 ff.). Mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch gesetzliche Kodifikation weiterer Abzugsvoraussetzungen einzuschränken, ist es daher nicht vereinbar, auf eine Prüfung der allgemeinen Abzugsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu verzichten.

Randnummer 24

4. Da die streitigen Zivilprozesskosten des Klägers schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, weil sie ihm nicht nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig entstanden sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob im Streitfall das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift, ein Abzug mithin auch ausgeschlossen ist, weil es sich --wie das FG meint-- nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Randnummer 25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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