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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 – IX B 61/12

Terminverlegung
Spruchkörper
9. Senat
Normenkette
§ 155 FGO, § 227 ZPO

Leitsatz

NV: Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hierfür genügt regelmäßig eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Randnummer 3

Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218). Grundsätzlich ist aber nach zweiwöchiger Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät zumutbar (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547). Auch im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar gewesen wäre.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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