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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 – IX B 23/12

Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
Spruchkörper
9. Senat
Normenkette
§ 4 EigZulG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 19 Abs 9 EigZulG vom 22.12.2005, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2009

Leitsatz

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) .

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Randnummer 3

Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 19 EigZulG, § 4 EigZulG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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