Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX B 132/10
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 128 Abs 4 S 1 FGO, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 68 Abs 2 S 6 GKG
Leitsatz
NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .
Gründe
Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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