Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Urteil vom 28.07.2026 – 7 B 26.751
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- Art. 13c BayBQFG; RL 2005/36/EG Art. 4f der; Art. 12 GG
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Schiführer den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Schiführer den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern.
Unter Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Schiführerprüfung nach § 24 Tiroler Schischulgesetzes 1995 vom 25. April 2017 sowie eines Zeugnisses über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Skilehrer“ der Technischen Universität München (TUM) vom 17. Juli 2002 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2019 bzw. 19. Oktober 2022 bei der TUM die Gewährung des partiellen Zugangs zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 lehnte die TUM den Antrag des Klägers ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2025 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 13c Abs. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) i.V.m. Art. 4f Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) lägen nicht vor. Vorliegend seien die Unterschiede der Berufstätigkeit des „Schiführers“ nach dem Tiroler Schischulgesetz und der Tätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ nicht derart groß, dass die Absolvierung des von der Beklagten geforderten Anpassungslehrgangs für den Kläger einem Durchlaufen der gesamten Ausbildung und Prüfung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ gleichkäme. Zwar müsse der Kläger die Ausbildungsinhalte der Techniken des Bergsteigens im Sommer sowie des Eiskletterns und Alpinkletterns in einem Anpassungslehrgang vollständig absolvieren, sodass der er bezogen auf diese Teilbereiche die Ausbildung vollständig durchlaufen müsse. Bezogen auf die gesamte Ausbildung würden dem Kläger aber erhebliche Teile seiner Ausbildung zum Schiführer in Tirol angerechnet (40 Tage). Hiervon erfasst seien die meisten winterbezogenen Ausbildungsinhalte und einige allgemeine Lehrinhalte. Daher müsse der Kläger von den insgesamt 120 Tagen Ausbildung und 36 Tagen Praktikum ca. ¾ der Ausbildungsinhalte verteilt auf zwei Jahre absolvieren, ¼ würden ihm erlassen.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe Art. 13c Abs. 1 BayBQFG i.V.m. Art. 4f Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG unzutreffend angewendet. Zweck eines partiellen Zugangs sei es, Unterkategorien und spezialisierte Teilberufe im Binnenmarkt rechtssicher abzubilden und die Niederlassungsfreiheit nicht durch die Pflicht zur Absolvierung einer vollständigen Zweitausbildung faktisch zu unterlaufen. Dies sei hier aber der Fall, wenn vom Kläger, der ausschließlich den partiellen Zugang als Schiführer (Führung und Unterricht im winterlichen Skibergsteigen, Skitouren, Skihochtouren) begehre, verlangt werde, dass er für diese Teiltätigkeit die vollständige Nachqualifizierung in den Sommer- und Fels/Eis-Modulen (Bergführen im Sommer, Felsklettern, Eisklettern) durchlaufen müsse. Maßgeblich sei nicht, ob einzelne Teile seiner Ausbildung anerkannt würden, sondern ob im zusätzlich verlangten Bereich letztlich eine vollständige (Zweit-)Ausbildung gefordert werde, die zu einem anderen Tätigkeitsfeld gehöre und mit der begehrten Tätigkeit nicht korrespondiere. Die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass in keinem einzig denkbaren Fall ein partieller Zugang zu gewähren wäre, wenn auch nur ein minimaler Anteil der Ausbildung im Herkunftsstaat anerkannt und zu einem Teilerlass führen würde.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2025 sowie unter Aufhebung des Bescheids der Technischen Universität München vom 23. Oktober 2023 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats partiellen Zugang zur Berufstätigkeit als Skiführer in Bayern zu gewähren, beschränkt auf den winterlichen Bereich des Skibergsteigens (insbesondere Skitouren und Skihochtouren), einschließlich der erwerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in den Techniken des Skibergsteigens sowie der damit verbundenen Führungen im Winter.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Absolvierung des vom Beklagten geforderten Anpassungslehrgangs für den Kläger nicht einem Durchlaufen der gesamten Ausbildung und Prüfung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ gleichkomme. Daher fehle es an einer der Voraussetzungen für einen partiellen Zugang.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2026 sowie auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2025 ist der Beklage zu verpflichten, dem Kläger als Schiführer den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern zu gewähren. Ein Ausspruch über die Aufhebung des Ablehnungsbescheids ist bei einer Versagungsgegenklage entbehrlich (vgl. Schübel-Pfister, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 40 m.w.N.).
Der Anspruch des Klägers folgt aus Art. 13c Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2016 (GVBl. S. 497, – BayBQFG –) i.V.m. Art. 4f der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Januar 2014 (ABl L 354 S. 132). Danach gewährt die zuständige Stelle auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der RL 2005/36/EG vorliegen. Mit Art. 13c BayBQFG wird Art. 4f der RL 2005/36/EG umgesetzt (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 17/8457 S. 13).
1. Gemäß Art. 4f Abs. 1 der RL 2005/36/EG wird der partielle Zugang dann gewährt, wenn der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird (Buchst. a), die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (Buchst. b) und die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt (Buchst. c). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
a. Der Kläger ist uneingeschränkt qualifiziert, in Österreich die Tätigkeit eines Schiführers auszuüben (Art. 4f Abs. 1 Buchst. a der RL 2005/36/EG). Er hat die Ausbildung zum Schiführer nach § 23 Tiroler Schischulgesetz i.V.m. §§ 19 ff. Tiroler Schilehrerverordnung absolviert und die Schiführerprüfung gemäß § 24 Tiroler Schischulgesetz i.V.m. § 23 Tiroler Schilehrerverordnung laut Zeugnis vom 25. April 2017 mit Erfolg bestanden.
b. Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt, ist die Voraussetzung des Art. 4f Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG erfüllt. Die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit eines „Schiführers“ in Tirol und dem reglementierten Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Kläger gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten reglementierten Beruf in Bayern zu erlangen.
Welche Anforderungen an die Erheblichkeit der Unterschiede zu stellen sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Unionsgesetzgeber hat das Institut des partiellen Zugangs in Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 19. Januar 2006 – Colegio de Ingeniores de Caminos, C-330/03 – (juris) und vom 27. Juni 2013 – Nasiopoulos, C-575/11 – (juris) eingeführt. Sinn und Zweck des partiellen Zugangs ist es, zu verhindern, dass ein Unionsbürger seine Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil er dort für die Ausübung seines Berufs eine zusätzliche Ausbildung in Wirklichkeit vollständig absolvieren müsste. Partieller Zugang ist daher immer dann zu gewähren, wenn die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat Teil eines Berufs mit einem breiterem Spektrum von Tätigkeiten sind als im Herkunftsmitgliedstaat und die Unterschiede so groß sind, dass der Betroffene ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um diese Lücke zu schließen (vgl. EuGH, U.v. 25.2.2021 – Les Chirurgiens-Dentistes de France, C-940/19 – juris Rn. 30). Er ermöglicht einem Betroffenen – beschränkt auf die im Herkunftsmitgliedstaat erlernte Berufstätigkeit – den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat, der – wie hier – mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsland nicht Bestandteil der dortigen Reglementierung sind. Denn anders als in Tirol, wo neben dem reglementierten Beruf des Berg- und Schiführers auch der reglementierte Beruf des Schiführers ausgeübt werden kann, gibt es in Bayern ausschließlich den reglementierten Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“. Auch wenn – wie vorliegend – mangels Harmonisierung auf Unionsebene die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt sind, die Bedingungen für den Zugang zum reglementierten nationalen Beruf – hier zum Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ – selbst festzulegen, können sich Einschränkungen der mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis im Hinblick auf die Grundfreiheiten ergeben, wenn der nationalen Regelung eine die Niederlassungsfreiheit potentiell behindernde Wirkung zukommt. Eine den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf ausschließende nationale Regelung muss in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein und darf nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – Nasiopoulos, C-575/11 – juris Rn. 20 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht befugt ist, den Gewährleistungsbereich der Berufsfreiheit vorzugeben. Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG können daher auch Tätigkeiten sein, die von traditionellen oder gesetzlich fixierten Berufsbildern abweichen. Neue Berufsbilder entstehen regelmäßig aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung. Vielfach ergeben sich neue Berufsbilder dadurch, dass sich eine im Ausland entwickelte Ausdifferenzierung auch in Deutschland etabliert (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2021 – 3 C 17.19 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).
aa. Um in Bayern die Tätigkeit auszuüben, für die der Kläger durch seine in Tirol erworbene Berufsausbildung qualifiziert ist, müsste er schon in quantitativer Hinsicht eine vollständige Ausbildung absolvieren. Auch wenn ihm von 120 Ausbildungstagen zuzüglich 36 Tagen Praktikum 40 Ausbildungstage angerechnet würden und er somit rein numerisch keine vollständige Ausbildung durchlaufen müsste, ist er „in Wirklichkeit“ (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – Nasiopoulos, C-575/11 – juris Rn. 32) gezwungen, den gesamten Ausbildungs- und Prüfungsteil zum „Bergführer“ und damit eine vollständige (Zweit) Ausbildung abzuleisten.
bb. Für die Frage der Erheblichkeit der Unterschiede stellt der Europäische Gerichtshof jedoch maßgeblich darauf ab, wie sehr sich im konkreten Fall die Ausbildung, die der Betroffene erhalten hat, inhaltlich von derjenigen unterscheidet, die in diesem Staat verlangt wird, was die Behörden und insbesondere die zuständigen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu ermitteln haben (vgl. EuGH, U.v. 19.1.2006 – Colegio de Ingeniores de Caminos, C-330/03 – juris Rn. 36). Auch bei diesem qualitativen Vergleich weist die Ausbildung zum reglementierten Beruf des Schiführers in Tirol so grundlegende Unterschiede zum reglementierten Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern auf, dass die Anwendung der vom Beklagten geforderten Anpassungsmaßnahmen letztlich darauf hinausliefe, dass der Kläger eine neue Berufsausbildung durchlaufen müsste.
In Tirol ist der Beruf des Schiführers eigenständig geregelt. Die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung nach §§ 23, 24 Tiroler Schischulgesetzes i.V.m. §§ 19 ff. Tiroler Schilehrerverordnung berechtigt einen Schiführer zur Eröffnung einer Spartenschischule, zur selbständigen Führung und Begleitung von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Gelände sowie zur Erteilung von Unterricht in einschlägigen Fertigkeiten (vgl. § 5 Abs. 6 und 6a, § 7 Abs. 1b, § 9 Abs. 1d Nr. 1 Tiroler Schischulgesetz). Die Schiführerprüfung hat gemäß § 23 Abs. 2 Tiroler Schilehrerverordnung folgende Gegenstände zu umfassen:
„a) Theoretischer Teil: Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen, Natur- und Umweltkunde.
b) Praktischer Teil: Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettungsübungen.“
Die genannten Prüfungsgegenstände werden im Ausbildungslehrgang, der ebenfalls in einen theoretischen und praktischen Teil gegliedert ist, vermittelt (vgl. §§ 20, 21 Tiroler Schilehrerverordnung); er beinhaltet auch die Ausbildung als Schiführer für hochalpine- und Gletscherregionen. Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen (vgl. § 23 Abs. 4 Tiroler Schischulgesetz). Die Eignungsprüfung umfasst den Nachweis von Kenntnissen in Schnee- und Lawinenkunde und der alpinen Gefahren sowie von grundlegenden Fertigkeiten in der praktischen Schitourenführung (vgl. § 19 Tiroler Schilehrerverordnung).
In Bayern dagegen ist die Ausbildung zum Skiführer in der einheitlichen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern – BayAPOFspl). Sie untergliedert sich ebenfalls in eine Eignungsfeststellung, Ausbildungslehrgänge mit Praktikum und eine staatliche Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 BayAPOFspl). Die jeweiligen Ausbildungsabschnitte beinhalten die drei Bereiche Sommer I/Eis, Hochtour, Sommer II/Fels und Winter/Skihochtour (vgl. Nr. 2.2, 3.2 und 5 der Anlage 1 zur BayAPOFspl i.V.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. März 2021 – VIII.7-BK7200-3.9 202 – und vom 13. März 2026 – VIII.7-BK7200.0/4/8), wobei der Ausbildungs- und Prüfungsteil bezogen auf die Tätigkeiten des Bergführers etwa ⅔ der gesamten Ausbildung beträgt und somit der Schwerpunkt der Ausbildung zweifellos auf den Sommerbergsportarten liegt. Nur wer die Prüfung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ erfolgreich abgelegt hat, darf Leiterin oder Leiter einer Bergsteigerschule sein (vgl. § 2 Abs. 1 der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung – BayBergSkiV), die auf die Erteilung von Unterricht in Techniken des Bergsteigens und Skibergsteigens einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter ausgerichtet ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BayBergSkiV).
Die Gegenüberstellung der beiden Ausbildungen zeigt, dass die Forderung der TUM, der Kläger müsse nahezu sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsabschnitte, die das Bergsteigen im Sommer betreffen, absolvieren, dazu führen würde, dass der Kläger „in Wirklichkeit“ eine neue Berufsausbildung erwerben müsste, die er tatsächlich in der Praxis jedoch nicht auszuüben beabsichtigt. Denn aufgrund der Zusammenfassung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche zum einheitlichen Berufsbild des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern sind die Unterschiede zum Berufsbild des Schiführers in Tirol so erheblich, dass es sich in Wirklichkeit um unterschiedliche Ausbildungen handelt. Der Kläger müsste für die Teiltätigkeit des Skiführers (Führung und Unterricht im winterlichen Schibergsteigen, Schitouren, Schihochtouren), für die er ausgebildet ist, die vollständige Nachqualifizierung in den Sommer- und Fels/Eis-Modulen absolvieren, was faktisch einer vollständigen Zweitausbildung in einem anderen, abtrennbaren Tätigkeitsbereich gleichkäme. Dieser Faktor ist objektiv gesehen geeignet, den Kläger zu veranlassen, die Tätigkeit als Schiführer, für die er durch seine Ausbildung in Tirol qualifiziert ist, nicht in Bayern auszuüben und widerspräche damit Sinn und Zweck des Instituts des partiellen Zugangs.
c. Die Berufstätigkeit des Schiführers lässt sich auch objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen (Art. 4f Abs. 1 Buchst. c der RL 2005/36/EG).
Für den Europäischen Gerichtshof ist eines der entscheidenden Kriterien die Frage, ob die berufliche Tätigkeit, die der Betroffene im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, objektiv von der Gesamtheit der Tätigkeiten getrennt werden kann, die der entsprechende Beruf in diesem Staat umfasst, wobei die Möglichkeit, diese Tätigkeit selbständig und autonom in dem Mitgliedstaat ausüben zu können, in dem die betreffende berufliche Qualifikation erlangt wurde, hierfür ein Indiz ist. Wenn dies der Fall ist, wirkt die abschreckende Wirkung eines Ausschlusses jeder Möglichkeit einer partiellen Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation schwerer als die Befürchtung, dass die Rechte der Dienstleistungsempfänger verletzt sein könnten. In einem solchen Fall kann das berechtigte Ziel des Schutzes der Verbraucher und der anderen Dienstleistungsempfänger mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden, insbesondere mit der Verpflichtung, die ursprüngliche Berufsbezeichnung oder die Ausbildungsbezeichnung sowohl in der Sprache, in der sie erteilt wurde, und in der ursprünglichen Form als auch in der Amtssprache des Aufnahmestaats zu führen (vgl. EuGH, U.v. 19.1.2006 – Colegio de Ingeniores de Caminos, C-330/03 – juris Rn. 37f.; U.v. 27.6.2013 – Nasiopoulos, C-575/11 – juris Rn. 34).
In Tirol ist die Ausbildung zum Schiführer rechtlich eigenständig geregelt und deckt die wintersportlichen Kompetenzfelder einschließlich Lawinen- und Rettungsthemen ab. Der Kläger ist nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung und Unterrichtung im winterlichen Schibergsteigen, in Schitouren, Schihochtouren und zur Leitung von Spartenschischulen berechtigt. Mithin ergibt sich schon hieraus indiziell die objektive Abtrennbarkeit des winterlichen Schiführens vom Bergführer im Sommer als Teil des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“. Aber auch die bayerische Ausbildung mit getrennten Lehr- und Prüfungssträngen für die Winter-Module und die Sommer-Module (s.o.) belegt die fachspezifische Trennbarkeit.
2. Der beantragte partielle Zugang kann auch nicht nach Art. 4f Abs. 2 der RL 2005/36/EG verweigert werden.
Es liegen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vor, die eine Verweigerung des partiellen Zugangs rechtfertigen. Die Einwände des Beklagten, dass die Dienstleistungsempfänger nicht einschätzen könnten, ob der Schwierigkeitsgrad einer Tour noch vom Kompetenzbereich des Schiführers abgedeckt werde, oder ob der unerwartete Wechsel in den Witterungsbedingungen dazu führe, dass die Ausbildung des Schiführers für die sichere Bewältigung der plötzlich veränderten Situation noch ausreiche, und Bayern daher mit der Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ eine umfassende alpine Ausbildung geschaffen habe, die den Dienstleister in die Lage versetze, in unvorhergesehenen Situationen am Berg jederzeit angemessen zu handeln, so dass sich der Verbraucher auf dieses Expertenwissen verlassen könne, vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen umfasst das Angebot des Klägers als Schiführer ausschließlich winterliche Sportaktivitäten, für die er in Tirol, einer an Bayern unmittelbar angrenzenden Alpenregion mit hochalpinem Gelände und fünf großen Gletscherskigebieten, umfassend ausgebildet wurde (vgl. §§ 20, 23 Abs. 2 Tiroler Schilehrerverordnung, so auch in Wetterkunde und alpinen Gefahren), die auch nur von entsprechenden Verbrauchern nachgefragt werden, zum anderen ist für die Verbraucher die Beschränkung auf die Tätigkeit des Schiführers auch erkennbar. Denn der Kläger darf die Berufstätigkeit nur unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausüben, mithin nicht die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“ führen, sondern die Berufsbezeichnung „Schiführer“ (vgl. Art. 4f Abs. 5 Satz 1 der RL 2005/36/EG). Zudem müssen gemäß Art. 4f Abs. 5 Satz 3 der RL 2005/36/EG Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. Auch kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird (Art. 4f Abs. 5 Satz 2 der RL 2005/36/EG). Damit wird dem Ziel der Transparenz und des Verbraucherschutzes hinreichend Rechnung getragen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 13c BayBQFG, Art. 4f RL 2005/36/EG, § 2 BayAPOFspl, § 1 BayBergSkiV
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