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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 14.10.2026 – 24 ZB 26.31565

Berufungszulassung im Asylverfahren, Behauptete Änderung der Sachlage nach einer Tatsachenrevision, Darlegungserfordernis, Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung, Sekundärmigration, Existenzminimum, Gesamtbetrachtung, Rückkehrerproblematik, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Herausarbeiten einer konkreten Verschlechterung der Situation erforderlich
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
AsylG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 2; § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2026 – AN 17 K 25.50601 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

I.

Randnummer 2

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2026, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).

Randnummer 3

Der Kläger macht geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einem alleinstehenden männlichen international Schutzberechtigten, dessen Schutzzuerkennung in Griechenland bei seiner Rückkehr länger als 24 Monate zurückliege und der deshalb weder Zugang zum deutschgriechischen Überbrückungsprogramm noch zum Integrationsprogramm HELIOS+ habe, nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit und tatsächlich erreichbare nichtstaatliche Hilfen seine elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene befriedigen könne, oder ob für diesen Personenkreis inzwischen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer materieller Not im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bestehe.

Randnummer 4

Zur Begründung trägt er vor, diese Frage sei nicht bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – abschließend beantwortet, denn es lägen neue Erkenntnisse vor. Aus dem im Mai 2026 veröffentlichten Bericht von Michael Kientzle, „Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland – eine Recherche im Auftrag von NAOMI Thessaloniki“, Mai 2026, ergebe sich, dass 49 von 64 erfassten Rückkehrern mehrere Wochen nach ihrer Rückkehr über keinerlei Einkommen verfügt hätten. Die neueste AIDA-Länderanalyse bestätige diese Problematik. Gemäß dem AIDA Country Report Greece, update on 2025, Juli 2026, bestünden trotz des rechtlich grundsätzlich eröffneten Arbeitsmarktzugangs weiterhin erhebliche tatsächliche Hindernisse. Die Tatsachenfrage sei deshalb nicht mit dem Hinweis beantwortet, die griechische Wirtschaft benötige Arbeitskräfte. Entscheidend sei nicht die Zahl abstrakt offener Stellen, sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der ein aus Deutschland zurückkehrender Schutzberechtigter ohne aktuelle Einbindung in das griechische Sozial- und Verwaltungssystem rechtzeitig Zugang zu einer Beschäftigung erhalte, bevor ihm eine Situation extremer materieller Not drohe. Von besonderer Bedeutung sei auch der Bericht von Refugee Support Aegean und Stiftung PRO ASYL, „Recognised Refugees in Greece – 2025: Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socioeconomic rights“, 7. April 2025. Danach bestünden weiterhin erhebliche Hindernisse bei Aufenthaltstiteln, AFM, AMKA, Bankkonten, Sozialleistungen und Unterkunft. Diese Erkenntnisse würden durch journalistische Vor-Ort-Recherchen bestätigt. REPORT MAINZ, „Abschiebung nach Griechenland – Menschenunwürdige Zustände vor Ort“, Sendung vom 29. Juli 2025, dokumentiere in Athen mehrere aus Deutschland zurückgekehrte Schutzberechtigte, die nach ihrer Rückkehr ohne Unterkunft, ohne Arbeit und teilweise ohne die erforderlichen Dokumente gewesen seien.

Randnummer 5

Zudem sei klärungsbedürftig, ob bei einem aus Deutschland nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten, dessen griechischer Schutzstatus mehr als drei Jahre zurückliege und der nicht vom Überbrückungsprogramm oder HELIOS+ erfasst werde, die nach Art. 4 GRC erforderliche Sicherung von Unterkunft und Existenzminimum auf die Möglichkeit einer Beschäftigung im regulären oder informellen Arbeitsmarkt gestützt werden könne, wenn nach der aktuellen Erkenntnislage die Aufnahme einer solchen Beschäftigung regelmäßig den Besitz aktueller Aufenthalts- und Sozialversicherungsdokumente voraussetze, deren Beschaffung ihrerseits eine Wohnanschrift, Beschäftigung oder weitere administrative Nachweise voraussetze.

Randnummer 6

Zur Begründung wird ebenfalls auf die oben genannten, neueren Erkenntnismittel (Bericht von Michael Kientzle, AIDA Country Report Greece – Update on 2025, Juli 2026) verwiesen.

Randnummer 7

Des Weiteren sei klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung einer drohenden extremen materiellen Not eines nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten nach Art. 4 GRC eine positive Existenzprognose bereits deshalb gerechtfertigt sei, weil der Betroffene abstrakt arbeitsfähig sei und einzelne Unterkunfts-, Arbeits- und Hilfsmöglichkeiten vorhanden seien, oder ob nach der aktuellen Erkenntnislage eine Gesamtbetrachtung der sich gegenseitig bedingenden Zugangshindernisse zu Dokumenten, Arbeit, Unterkunft, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung erforderlich sei, wenn der Rückkehrer von staatlichen Integrationsprogrammen ausgeschlossen sei und über keine gesicherte Unterkunft oder familiäre Unterstützung in Griechenland verfüge.

Randnummer 8

Zur Begründung wird wiederum auf die schon oben genannten neueren Erkenntnismittel Bezug genommen.

Randnummer 9

Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Zum einen befasst sich der Kläger nicht mit dem Urteil vom 23. Oktober 2025 (1 C 11.25 – juris), mit dem das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Situation in Griechenland nochmals ausführlich untersucht hat und erneut zu dem Schluss gekommen ist, dass die Situation für Rückkehrer weiterhin zumutbar ist. An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch weiter festgehalten (B.v. 24.4.2026 – 1 B 21.25 – juris). Zum anderen setzt sich der Kläger auch nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander, der mit Urteilen vom 4. August 2026 (24 B 26.30592 und 24 B 26.30593 – juris), die tatsächliche Situation nochmals und auch anhand der vom Kläger genannten neueren Erkenntnismittel überprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass nicht vulnerable alleinstehende und arbeitsfähige Frauen nach Griechenland zurückkehren können, ohne dass ihnen eine menschenunwürdige Behandlung droht. Weshalb für Männer etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 10

Die zweite Frage ist darüber hinaus schon deshalb nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass nach der aktuellen Erkenntnislage die Aufnahme einer regulären oder informellen Beschäftigung regelmäßig den Besitz aktueller Aufenthalts- und Sozialversicherungsdokumente voraussetze, deren Beschaffung ihrerseits eine Wohnanschrift, Beschäftigung oder weitere administrative Nachweise voraussetze. Das Verwaltungsgericht geht nur davon aus, dass für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung weiterhin etliche bürokratische Hürden zu überwinden seien (Urteilsabdruck S. 15). Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 32, 55 ff., insbesondere Rn. 57) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass eine informelle Beschäftigung in der Schatten- und Nischenwirtschaft auch ohne aktuelle Dokumente möglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30592 – juris Rn. 68 ff.).

Randnummer 11

Die dritte Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist in der Rechtsprechung geklärt. Es wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 91, 107; BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30592 – juris Rn. 23).

Randnummer 12

Der Senat zweifelt nicht daran, dass diese Gesamtbetrachtung überprüft werden muss, wenn sich aus neueren Erkenntnismitteln eine mögliche Änderung der Sachlage zu Lasten des Betroffenen ergibt. Dazu muss aber substantiiert dargelegt werden, welche Verschlechterungen der Lage sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) hinsichtlich des betreffenden Landes oder seit der diesbezüglichen letzten Entscheidung des erkennenden Senats ergeben haben und weshalb ein Berufungsverfahren zur neuerlichen Klärung der Tatsachenlage erforderlich ist, denn nicht jedes neue Erkenntnismittel führt zu einer erneuten grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Es reicht nicht aus, nur darzulegen, wie sich die Lage nach den neueren Erkenntnismitteln darstellt, sondern es muss zur Herausarbeitung der erneuten Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung des strengen Prüfungsmaßstabes im Bereich der Sekundärmigration ein Vergleich der angeblich überholten Erkenntnislage mit den neueren Erkenntnismitteln angestellt werden. Dem wird der Kläger nicht gerecht. Er arbeitet nicht heraus, dass und inwiefern sich die Lage seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2025 und insbesondere seit den Urteilen des Senats von Anfang August 2026 erheblich verschlechtert habe, sodass der Kläger nunmehr und abweichend von der früheren Situation seine Grundbedürfnisse in Form von „Bett, Brot und Seife“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht werde befriedigen können. Der Kläger beschränkt seinen Vortrag darauf, dass die Lage gemäß den neueren Erkenntnismitteln, die der Senat schon bei der Entscheidung im August 2026 berücksichtigt hat, sehr schwierig sei. Dies ist nicht ausreichend, denn die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland für nicht vulnerable Menschen war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als auch des erkennenden Senats stets herausfordernd.

II.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

III.

Randnummer 14

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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