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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 21.09.2026 – 22 ZB 26.1526

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Widerruf einer Maklererlaubnis, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Ursache der Überschuldung, Verhältnismäßigkeit, Widerruf der Gewerbeerlaubnis, Steuerrückstände, Sanierungskonzept, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vertrauensgewerbe
Spruchkörper
22. Senat
Normenkette
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO; Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2026 – M 16 K 24.2778 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 17. April 2024 gerichtet ist. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger seine Erlaubnis, gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO), den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO), widerrufen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger aufgrund zweier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis den Regelversagungsgrund des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO tatbestandlich erfülle. Anhaltspunkte für eine Ausnahme lägen nicht vor. Aufgrund der bestehenden Steuerrückstände für die Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von 64.285 € (Einkommen- und Umsatzsteuer samt Verspätungszuschlägen) und des Fehlens eines tragfähigen Sanierungskonzepts sei der Kläger auch als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO anzusehen.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht München wies die gegen den Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 26. Juni 2026, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 1. Juli 2026, ab.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2026, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht einging, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag.

Randnummer 4

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

Randnummer 5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Randnummer 6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 31. Juli 2026 nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Randnummer 7

Der Kläger benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. In der Sache macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

Randnummer 8

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich (Klärungsfähigkeit), bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Randnummer 9

1.1 Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, ob die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich sind, auch für außergewöhnliche gesamtwirtschaftliche Krisenlagen gelten. Diese Frage sei bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.

Randnummer 10

Diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in der Person des Klägers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO wegen einer betriebsbezogenen Steuerschuld in Höhe von 64.285 € und zweier Eintragungen im Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorlag. Unerheblich ist insoweit, dass das Verwaltungsgericht anders als die Beklagte die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis nicht unter § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO subsumiert hat, sondern dem allgemeinen Unzuverlässigkeitstatbestand des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zugeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es wegen des rein objektiven Maßstabs der Zuverlässigkeitsprognose auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ankomme. Die angespannte Lage in der Bauwirtschaft erkläre allerdings nicht, weshalb der Kläger es unterlassen habe, die von ihm geforderte Vermögensauskunft abzugeben. Das Finanzamt habe sich geweigert, mit dem Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, weil es offensichtlich davon ausgegangen sei, dass sich die finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr lösen ließen.

Randnummer 11

Dies zeigt, dass ausschlaggebend für die negative Zuverlässigkeitsprognose nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit an sich war, sondern dass es für eine positive Zukunftsprognose entscheidungserheblich auch darauf ankommt, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erkennbar ist, dass die bestehenden Steuerschulden zurückgeführt werden können und der Erlaubnisinhaber seinen mit seiner Tätigkeit verbundenen Pflichten in der Zukunft zuverlässig nachkommt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die fehlende Ratenzahlungsvereinbarung und das Verhalten des Klägers bei der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft verneint. Es hat dabei insbesondere auf die Erwartung an einen Gewerbetreibenden, dass dieser ohne Rücksicht auf die Ursache sein Gewerbe bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgibt, abgestellt.

Randnummer 12

Auch zeigt der Kläger nicht auf, dass diese Frage klärungsbedürftig ist, weil es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nach ständiger Rechtsprechung für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose darauf ankommt, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führt (BayVGH, B.v. 7.8.2025 – 22 CS 25.1113 – juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 9 m.w.N.). Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (aus welchen Gründen auch immer sie entstanden ist) führt nur dann zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn der Betroffene nicht bereit ist, seine Schulden zu begleichen, und nicht nach einem tragfähigen Sanierungskonzept arbeitet.

Randnummer 13

1.2 Die weitere Frage, es sei nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an eine positive Zukunftsprognose bei zwischenzeitlich eingeleiteter wirtschaftlicher Stabilisierung und nachträglich eingeleiteten Tilgungsbemühungen im Bereich pandemie- und krisenbedingter Steuerrückstände zu stellen seien, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 14

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender grundsätzlich unzuverlässig ist (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65,1 – juris Rn. 13), es sei denn, der Betroffene ist trotz Schulden zahlungswillig und arbeitet nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – juris Rn. 14). Die Rechtsprechung hat auch konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Sanierungskonzept als sinnvoll und erfolgversprechend zu akzeptieren ist. Es muss ein verbindlicher, von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan vorliegen, dem Konzept müssen konkrete Ratenbeträge, Fälligkeiten und das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sein, es muss bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegen, effektiv eingehalten werden und prüffähig sein (BayVGH, B.v. 26.6.2026 – 22 ZB 26.765 – juris Rn. 14 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2024 – 4 B 896/23 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ob ein Sanierungskonzept diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Randnummer 15

Zudem ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger bis zum Bescheiderlass kein Sanierungskonzept vorgelegt hat, so dass die Beklagte nicht prüfen konnte, ob die Anforderungen der Rechtsprechung an die Tragfähigkeit des Sanierungskonzepts erfüllt sind und daher auch nicht zu entscheiden war, ob gegebenenfalls im Einzelfall wegen krisenbedingter Rückstände geringere Anforderungen an das Sanierungskonzept zu stellen wären.

Randnummer 16

1.3 Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, ob die Steuerrückstände und eine fruchtlose Zwangsvollstreckung auch dann zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht unmittelbar das Kundenvermögen gefährden und inwieweit dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Randnummer 17

Diese Frage ist in Bezug auf die vom Kläger genannte fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben darauf abgestellt, dass der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat. Die in der Frage vorausgesetzten Tatsachen (fruchtlose Zwangsvollstreckung) entsprechen damit nicht dem vorliegend zu betrachtenden Sachverhalt.

Randnummer 18

Im Übrigen kommt es für die Erfüllung des Unzuverlässigkeitstatbestands des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO nur darauf an, dass der Gewerbetreibende wegen bestehender Steuerrückstände als unzuverlässig (wirtschaftlich leistungsunfähig) einzustufen ist und nicht darauf, ob er Kundenvermögen gefährdet.

Randnummer 19

Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nur zulässig ist, wenn ohne ihn das öffentliche Interesse gefährdet würde, er also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter, wozu auch die fiskalischen Interessen rechnen, nötig ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 38.90 – juris Rn. Rn. 13; OVG NW, B.v. 13.1.2022 – 4 A 2700/20 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 26.7.1993 – 14 S 1311/93 – juris Rn. 8). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefolgert werden (BVerwG, B.v. 17.8.1993 – 1 B 112/93 – juris Rn. 6). Hinzu kommt, dass bei einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die ein „Vertrauensgewerbe“ betrifft, hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers zu stellen sind, um nicht das öffentliche Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu gefährden (BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 13). Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterlassen des Widerrufs ist bei den Vertrauensgewerben schon dann anzunehmen, wenn der Betreffende gesetzliche Verpflichtungen nicht einhält, weil wegen des Bezugs der Tätigkeit zum Vermögen des Kunden die Gefahr besteht, dass – auch wenn sich die Pflichtverletzungen auf „private“ Zahlungsverpflichtungen beschränken – letztendlich Kundenvermögen geschädigt wird. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Widerruf der Maklererlaubnis kommt es folglich nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende durch seine Pflichtverletzungen zudem noch Kundenvermögen gefährdet.

Randnummer 20

Die bestehenden Steuerschulden des Klägers sind jedenfalls ein Indiz dafür, dass ohne einen Widerruf der Maklererlaubnis die fiskalischen Interessen des Staates auch künftig gefährdet würden, so dass der Widerruf der Maklererlaubnis nicht unverhältnismäßig ist.

Randnummer 21

1.4 Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger weiterhin die „Frage der Reichweite der Verhältnismäßigkeitsabwägung“. Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung entwickelt hat (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33/94 – juris Rn. 3), auch für den hier streitgegenständlichen Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c GewO Anwendung finden (BayVGH, B.v. 1.3.2006 – 22 ZB 06.234 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2023 – 22 ZB 22.1434 – n.v.; zu § 34a BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 23). Ist eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, kann sie nur in extremen Ausnahmefällen als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinne) angesehen werden (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33/94 – juris Rn. 3; B.v. 25.3.1991 – 1 B 10/91 – juris Rn. 4; U.v. 16.3.1982 – 1 C 124/80 – juris Rn. 24). Denn es ist nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

Randnummer 22

Soweit der Kläger insbesondere auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen und die Schwierigkeit, nach jahrelanger selbstständiger Tätigkeit wieder eine Anstellung im Angestelltenverhältnis zu finden, hinweist, ist bereits obergerichtlich geklärt, dass derartige Schwierigkeiten keinen extremen Ausnahmefall begründen (OVG LSA, B.v. 11.6.2020 – 6 A 67/19 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 41; B.v. 24.10.2012 – 22 B 12.853 – juris Rn. 36).

Randnummer 23

2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ausführungen zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO oder im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG fehlerhaft wäre (s. hierzu oben 1.).

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Randnummer 25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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