Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 28.10.2025 – 22 ZB 25.1886
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO
Orientierungssatz
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, so ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. (Rn. 1)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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