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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.12.2024 – 22 C 24.1616

Bewilligung einer öffentlichen Zustellung
Spruchkörper
22. Senat
Normenkette
§ 56 Abs. 2 VwGO; § 185 Nr. 1 ZPO; § 186 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 und dieses Beschlusses wird bewilligt.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

Gründe

Randnummer 1

Die öffentliche Zustellung erfolgt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1 und § 186 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Unter der von ihm angegebenen Adresse (B.str. 1, 8... K1.) konnte dem Kläger das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 nicht zugestellt werden. Laut Personenauskunft aus dem Melderegister ist der Kläger unter der Anschrift B.str. 1 c, 8... K1. (Schwaben) gemeldet. Ein Zustellversuch unter dieser Adresse am 9. Oktober 2024 blieb ebenfalls erfolglos. Die erneute Anfrage beim Melderegister hat die letzte bekannte Anschrift bestätigt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten ist ebenfalls nicht möglich. Weder wird der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, noch hat er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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