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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 15.07.2021 – 22 C 21.1231

Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz
Spruchkörper
22. Senat
Normenkette
§ 66 Abs. 2 GKG

Orientierungssatz

Beschwerden gegen Beschlüsse betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Rn. 2).

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war zu verwerfen, weil sie unstatthaft und folglich unzulässig ist.

Randnummer 2

Gemäß § 66 Abs. 2 GKG können Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wie vorliegend der von der Antragstellerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2021 (Az. M 31 M 21.1999), mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2).

Randnummer 3

Die der Kostenerinnerung und der Beschwerde zugrundeliegende Kostenrechnung vom 8. April 2021 weist eine gegenüber der Antragstellerin bestehende Gebührenforderung in Höhe von 14,50 Euro aus, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Auch hat das Verwaltungsgericht München die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. April 2021 nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher unstatthaft.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Somit kann dahinstehen, ob § 66 Abs. 8 GKG im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 C 12.335 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Randnummer 5

Eine Streitwertfestsetzung war daher und darüber hinaus auch entbehrlich, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde als Gebühr einen Festbetrag vorsieht und zudem von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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