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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 15.01.2021 – 21 ZB 21.30082

Nicht hinreichende Darlegung eines Gehörsverstoßes
Spruchkörper
21. Senat
Normenkette
§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4 AsylG; § 138 VwGO

Orientierungssatz

Die Darlegung eines Gehörsverstoßes im Berufungszulassungsverfahren ist nur dann entbehrlich, wenn dieser offensichtlich ist (Rn. 4).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer 2

Der Bevollmächtigte des Klägers behauptet, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Des Weiteren sei der Kläger mit seinem begründeten Vorbringen nicht gehört worden.

Randnummer 3

Aus dem Dargelegten ergibt sich die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welcher tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkt eines gerichtlichen Hinweises bedurft hätte, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Des Weiteren wird schon nicht aufgezeigt, welches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt geblieben sein soll. Stattdessen wird aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im Wortlaut zitiert und unter Bezugnahme auf die allgemeinen Verhältnisse in Syrien ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Randnummer 4

Im Übrigen ist ein Gehörsverstoß auch nicht offensichtlich mit der Folge, dass insoweit eine Darlegung entbehrlich wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit den gegenüber dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründen des Klägers auseinandergesetzt. Weiteres Vorbringen hatte es nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger seine Klage nicht begründet hat und zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen ist.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 6

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. November 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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