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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 13.09.2021 – 20 ZB 21.225

Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Orientierungssatz

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt einen wirksamen Verwaltungsakt voraus. (Rn. 2)

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 13.620,67 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der der Festsetzung zugrundeliegende Verbrauch von 2195 m³ im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 8. August 2019 an der Verbrauchsstelle der Kläger nicht plausibel erscheint.

Randnummer 2

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Urteil aus anderen Gründen im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog als richtig erweist. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass eine Bekanntgabe des Bescheides durch Übersendung mit Einwurfeinschreiben nicht stattgefunden habe und dass die Kläger deshalb den Widerspruch innerhalb offener Frist eingelegt hätten. Mit der sich an die fehlende Bekanntgabe anschließenden und vom Senat im Beschluss vom 14. April 2020 (20 CS 20.490) aufgeworfenen Frage, ob der Beklagte bei der nochmaligen Übersendung des Bescheides an die Kläger mit Email vom 23. Oktober 2019 den für die Annahme einer Bekanntgabe erforderlichen Bekanntgabewillen hatte, hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Weil der Bescheid möglicherweise nicht wirksam ist, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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