Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 – 20 NE 21.472
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Normenkette
- § 166 VwGO; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
Orientierungssatz
Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. (Rn. 1)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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