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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 – 20 NE 21.472

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 166 VwGO; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

Orientierungssatz

Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. (Rn. 1)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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