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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021 – 20 NE 21.1118

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 47 Abs. 6 VwGO; § 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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