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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 28.09.2026 – 13a ZB 26.31439

Anhörungsrüge, Anspruch auf rechtliches Gehör, Beweiswürdigung, Rechtliches Gehör, Verfahrensfortführung, Tatsachenvorbringen, Amtswalterexzess, Verfolgungslage, Systematische Straflosigkeit
Spruchkörper
13a. Senat
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG; § 152a VwGO

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Anhörungsrüge erstreben die Kläger die Fortführung des Verfahrens über ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2026 – Au 6 K 25.34478, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2026, Az. 13a ZB 26.31388, abgelehnt hat.

Randnummer 2

Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge haben die Kläger vorgebracht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien die ersten beiden aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig. Der Begriff des Amtswalterexzesses sei rechtlich und objektiv definier- und bestimmbar, allgemein und über den Einzelfall hinausgehend; die aufgeworfene Tatsachenfrage werde lediglich anhand des konkreten Falles abgearbeitet. Ein Amtswalterexzess sei eine absolut seltene regelwidrige Handlung einzelner Personen. Wenn aber mehrere Personen wiederholt an einer Misshandlung beteiligt seien, könne es kein Amtswalterexzess mehr sein. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie sei nicht berücksichtigt, denn jedenfalls der Kläger zu 1 sei politisch vorverfolgt ausgereist. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass sie, die Kläger, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis genommen hätten, weil die Verfolgungslage im Jahr 2026 in der Türkei anders sei als in den Jahren 2017 und 2018. Insoweit sei festzuhalten, dass die Verfolgungslage tatsächlich im Jahre 2026 anders sei als in den Jahren 2017 und 2018, allerdings sei keine Verbesserung eingetreten. Auch die Durchsuchung bei dem Bruder des Klägers zu 1 sei keinesfalls nach Standard des Rechtsstaats erfolgt. Ebenso sei die zweite Frage klärungsbedürftig und -fähig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zu 1 gegen den vermeintlichen Amtswalterexzess Rechtsschutzmöglichkeiten hätte, fehlten jedwede Tatsachenfeststellungen. In der Türkei gebe es eine systematische Straflosigkeit bei Folter und Misshandlung von politischen Gegnern, was im Einzelnen anhand der historischen Entwicklung ausgeführt wird.

Randnummer 3

Dieses Vorbringen kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kläger haben nicht dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Randnummer 4

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge hierauf gestützt, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656, juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 5

Daran gemessen haben die Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt.

Randnummer 6

Soweit sie rügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien die ersten beiden Fragen klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinausgehend, machen sie keinen Gehörsverstoß geltend, sondern stellen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage. Letztlich meinen sie, der Verwaltungsgerichtshof hätte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bejahen müssen. Ebenso wenig legen die Kläger mit dem weiteren Vorhalt, das „Gericht“ habe Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt, denn sie seien politisch vorverfolgt ausgereist, einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Sollte mit „Gericht“ der Verwaltungsgerichtshof gemeint sein, zeigen die Kläger nicht auf, inwiefern Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) für die Entscheidung von Bedeutung gewesen sein und unter welchem Gesichtspunkt die Regelung nicht berücksichtigt worden sein sollte. Im Ergebnis meinen sie auch hiermit lediglich, der Verwaltungsgerichtshof hätte in ihrem Fall eine Vorverfolgung annehmen und deshalb die Berufung zulassen müssen. Mit dieser Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs können die Kläger ihrer Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Für die weiteren Ausführungen zur derzeitigen Verfolgungslage und derjenigen in den Jahren 2017 und 2018 sowie zu den Vorkommnissen bei dem Bruder des Klägers zu 1 gilt nichts anderes.

Randnummer 7

Soweit die Kläger rügen, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den vermeintlichen Amtswalterexzess fehlten jedwede Tatsachenfeststellungen, vermag das schon von vorneherein nicht zu einem durch den Verwaltungsgerichtshof verursachten Gehörsverstoß führen. Unabhängig davon begründet die Rüge, in der Türkei gebe es bei Folter und Misshandlung von politischen Gegnern systematische Straflosigkeit, so dass weitere Feststellungen hätten getroffen werden müssen, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG ist keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGH 34, 47). Jenseits des Gebots des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gilt zudem, dass es sich bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO für sich genommen nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 4 ZB 20.30870 – juris Rn. 6; B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 18.32127 – juris Rn. 10; B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).

Randnummer 8

Dass der zusammenfassende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Würdigung der erlittenen politischen Verfolgung sowie die mögliche Wiederholungsgefahr in keinster Weise rechtlich berücksichtigt, nichts mit einem Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 3. September 2026 zu tun haben kann, liegt auf der Hand. Letztlich stellen die Ausführungen der Kläger den Versuch dar, im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung in dem genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (BayVGH, B.v.3.5.2007 – 13a ZB 07.30086 – juris).

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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