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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2026 – 206 StRR 275/26

Revision, Fristversäumnis, Zustellungsvollmacht, Verteidiger, Empfangsbekenntnis, Doppelzustellung, Unzulässigkeit
Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. Mai 2026 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Revision erweist sich als unzulässig, denn die Begründung des Rechtsmittels ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1StPO eingegangen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist ist nicht gestellt worden.

Randnummer 2

1. Die Zustellung des Berufungsurteils an den Verteidiger am 26. Mai 2026 war wirksam und hat die Frist des § 345 Satz 1StPO in Gang gesetzt.

Randnummer 3

a) Zwar liegt, wie die Generalstaatsanwaltschaft München zutreffend ausgeführt hat, der Nachweis einer Verteidigervollmacht im Sinne des § 145a Abs. 1StPO nicht vor.

Randnummer 4

aa) Der Verfasser der Revisionseinlegung und Revisionsbegründung handelte als Verteidiger des Angeklagten gemäß §§ 137 ff. StPO. Er hat nach Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten „angezeigt“, dass er „mit der Verteidigung betraut“ worden sei. In den Hauptverhandlungen beider Tatsacheninstanzen ist er in Anwesenheit des Angeklagten als Verteidiger aufgetreten, wobei jedenfalls aus dem Stillschweigen des Angeklagten zweifelsfrei die Mandatierung des Verteidigers folgt. Ferner hat der Verteidiger für den Angeklagten sowohl die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. März 2025 als auch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. Mai 2026 eingelegt sowie letztere begründet.

Randnummer 5

bb) Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1StPO für das Bestehen einer Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen liegen jedoch nicht vor.

Randnummer 6

Auch der gewählte Verteidiger ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, sondern nur dessen Beistand, § 137 Abs. 1StPO (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, vor § 137 Rn. 1a m.w.N.; s. auch BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 St RR 188/03, NJW 2004, 1263). Gemäß § 145a Abs. 1StPO gilt der Verteidiger zwar von Gesetzes wegen als empfangsbevollmächtigt; für den gewählten Verteidiger gilt dies jedoch nur dann, wenn seine Bevollmächtigung nachgewiesen ist. Nach der seit 1. Juli 2021 geltenden Gesetzeslage ist nicht mehr erforderlich, dass sich die Original-Vollmacht bei den Akten befindet; es genügt auch eine Kopie oder ein elektronisches Dokument. An all dem fehlt es jedoch vorliegend. Mit Anzeige seiner Mandatierung hat der Verteidiger ausdrücklich erklärt, von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde werde „derzeit“ abgesehen. Einer Aufforderung durch das Landgericht, eine Vollmacht vorzulegen (Verfügung vom 29. Juni 2026), ist er nicht nachgekommen. In keiner der stattgefundenen Hauptverhandlungstermine ist die Erteilung einer Vollmacht zu Protokoll erfolgt. Das bloße Auftreten in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten genügt nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2008, 2 StR 500/08, NStZ-RR 2009, 144; Karlsruher Kommentar [KK] zur StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 145a Rn. 1), ebenso wenig eine bloße anwaltliche Versicherung, bevollmächtigt zu sein (BGH, Beschluss vom 15. November 2021, 5 StR 90/21, BeckRS 2021, 36092).

Randnummer 7

b) Der Verteidiger verfügte jedoch nachweislich über eine, von der gesetzlichen Fiktion des § 145aStPO zu unterscheidende, rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht.

Randnummer 8

Er hat nach Zustellung des Berufungsurteils an ihn ein Empfangsbekenntnis über dessen Erhalt abgegeben, in welchem es heißt: „[…] bin ich zur Entgegennahme legitimiert […]“; die Authentizität dieser Erklärung ist durch den Prüfvermerk über die Übermittlung per besonderem Anwaltspostfach gewährleistet. Daraus erschließt sich, dass der Verteidiger bereits vor der Entgegennahme des Schriftstücks rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt war. Unschädlich ist es, dass dieser Nachweis hier (das Ersturteil war dem Angeklagten persönlich zugestellt worden, so dass kein Empfangsbekenntnis abgegeben wurde) erst nach Ausführung der Zustellung zu den Akten gebracht wird, wie es auch zum Nachweis der besonderen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2StPO anerkannt ist (BayObLG a.a.O.). Liegt ein Empfangsbekenntnis mit dem vorgenannten Zusatz vor, kann von einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht mit der Folge ausgegangen werden, dass die Zustellung wirksam ist (allg. Meinung; BayObLG a.a.O., NJW 2004, 1263, sowie Beschluss vom 6. April 2022, 202 ObOWi 366/22, juris m.w.N.; Beschluss vom 30. Dezember 2022, 207 StRR 363/22 – n.v.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2025, 2(7) SsBs 467/15-AK 146/15, BeckRS 2015, 17136; KK StPO/Willnow a.a.O.; MünchKomm StPO/Krawczyk, 60. Ed., Stand 01.07.2026, § 145a Rn. 8; s. auch (nicht tragend) BGH, Beschluss vom 15. November 2021, 5 StR 90/21, BeckRS 2021, 36092 Rn. 2 a.E.).

Randnummer 9

Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger habe die Bedeutung seines Empfangsbekenntnisses möglicherweise nicht zutreffend erfasst (Vorlageschreiben S. 2), steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist nach dem Rechtsgedanken des § 300StPO der tatsächliche Wille eines eine Erklärung abgebenden Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Empfangsbekenntnisses ergeben sich weder aus dem Wortlaut des Empfangsbekenntnisses noch aus sonstigen Umständen Zweifel daran, dass der objektive Sinn der Erklärung dem Willen des rechtskundigen Verteidigers entsprach.

Randnummer 10

Seine erst nachträglich mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 abgegebene Erklärung, es sei „eine schriftliche Vollmacht in diesem Verfahren nicht erteilt“ worden, vermag an der Auslegung einer drei Monate zuvor abgegeben Erklärung nichts zu ändern; im Übrigen ist die rechtsgeschäftliche Erteilung einer Vollmacht ohnehin weder formgebunden noch muss sie in der Form des § 145a Abs. 1StPO nachgewiesen werden.

Randnummer 11

2. Die wirksame Zustellung des Berufungsurteils an den Verteidiger am 26. Mai 2026 ist mithin maßgeblich für die Berechnung der Frist des § 345 Abs. 1StPO. Sie endete gemäß § 43 Abs. 1StPO mit Ablauf des 26. Juni 2026. Die erst am 2. Juli 2026 eingegangene Begründungsschrift erfolgte nicht fristgerecht.

Randnummer 12

3. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Landgericht mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Juli 2026 die Zustellung des Berufungsurteils an den Angeklagten persönlich angeordnet hat, diese am 25. Juli 2026 bewirkt wurde, und der Verteidiger mit am 12. August 2026 eingegangenen Schriftsatz auf die bereits eingereichte Revisionsbegründung Bezug genommen hat.

Randnummer 13

Die zweite Zustellung hat keine weitere Frist zur Rechtsmittelbegründung eröffnet. Zwar beginnt eine Frist im Falle der sog. Doppelzustellung, wie sie im Falle einer Zustellung an den Angeklagten und an den Verteidiger vorliegt (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 37 Rn. 29) gemäß § 37 Abs. 2StPO erst mit der zuletzt bewirkten Zustellung. Wenn jedoch wie hier die durch die erste Zustellung begründete Frist bereits abgelaufen ist, wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wieder eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. September 2017, 4 StR 233/17, NStZ 2018, 153; BayObLG, Beschluss vom 6. April 2022, 202 ObOWi 366/22, juris Rn. 8).

Randnummer 14

4. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht gestellt worden. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. September 2026, dem Verteidiger zugestellt am 14. September 2026, enthält den Hinweis, dass für den Fall der Wirksamkeit der Zustellung des Berufungsurteils an den Verteidiger am 26. Mai 2026 die Revision wegen nicht fristgerechten Eingangs der Revisionsbegründung unzulässig ist.

II.

Randnummer 15

Die Revision ist mithin wegen nicht fristgerechter Begründung, § 345 Abs. 1 StPO, als unzulässig zu verwerfen, § 349 Abs. 1 StPO.

Randnummer 16

Die Unzulässigkeit der Revision hat zwar zur Folge, dass dem Revisionsgericht eine inhaltliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung und damit des eigentlichen Tatvorwurfs auf seine Richtigkeit hin aus rechtlichen Gründen verwehrt ist. Lediglich ergänzend und nicht entscheidungserheblich weist der Senat aber darauf hin, dass der Revision nach vorläufiger Würdigung auch in der Sache keine Erfolgsaussicht beizumessen sein dürfte. Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. September 2026 wird insoweit hingewiesen.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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