Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 24.09.2026 – 203 StObWs 533/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Normenkette
- Art. 56 Abs. 3 BaySvVollzG; Art. 54 BaySvVollzG; Art. 9 BaySvVollzG
Leitsatz
1. Will die Anstalt eine vollzugsöffnende Entscheidung wegen nachträglich eingetretener Umstände widerrufen, sind Ausführungen zu der Bezugsentscheidung über die Gewährung der Lockerung unerlässlich.
2. Vom Widerruf einer Lockerungsentscheidung ist eine Vollzugsplanfortschreibung abzugrenzen.
3. Aus der besonderen Grundrechtsrelevanz der Entscheidung über die Gewährung und den Widerruf von Vollzugslockerungen folgen im Verfahrensrecht Mindesterfordernisse für eine zuverlässige gerichtliche Wahrheitserforschung, die im Laufe der Fortdauer der Unterbringung zunehmen.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 9. Juli 2026 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt X., Einrichtung für Sicherungsverwahrung, vom 7. Juli 2025 aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die dem Sicherungsverwahrten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X., Einrichtung für Sicherungsverwahrung. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 9. Juli 2026, mit welchem die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt X., Einrichtung für Sicherungsverwahrung, vom 7. Juli 2025 abgelehnt hat. Die Strafvollstreckungskammer ist in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einrichtung am 7. Juli 2025 die Gewährung von Begleitausgängen rechtmäßig widerrufen hätte, weil die Lockerung nicht dem Erreichen der Vollzugsziele dienen würde. Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Juli 2026 zugestellten Gerichtsbeschluss hat der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. August 2026, eingegangen bei Gericht am 7. August 2026, Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit rechtlichen Ausführungen zu Art. 56BaySvVollzGbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als nach § 116 Abs. 1StVollzGunzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung ließe keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß § 118StVollzGi.V.m. Art. 103BaySvVollzGform- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1StVollzGgegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten hat Erfolg und führt, da die Sache spruchreif ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und des Bescheids der Justizvollzugsanstalt vom 7. Juli 2025. Die Widerrufsentscheidung der Vollzugsanstalt hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Gegen den bereits damals mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einschlägig vorbestraften Antragsteller war mit Urteil des Landgerichts X. vom XX.XX…. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht neben dem Ausspruch einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Sicherungsverwahrung wird seit 11. Mai 2012 in der Einrichtung der Antragsgegnerin vollstreckt. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat dem angefochtenen Bescheid vorgehend mit Beschluss vom 3. Juni 2025 die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Antragsteller war in der Unterbringung bis zum Jahre 2022 grundsätzlich therapiebereit und wurde bis dahin auch als lockerungsgeeignet beurteilt. Jedoch widerrief die Anstalt zum 16. Dezember 2022 einen dem Antragsteller ab dem 11. Juli 2022 gewährten Langzeitausgang zum Probewohnen in einer Nachsorgeeinrichtung, nachdem auf dem Laptop des Verwahrten ein Bild eines nackten Kleinkinds festgestellt worden war und der Suchverlauf auf eine gezielte Bildersuche hinwies. Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat der vierte Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgestellt, dass der Widerrufsbescheid der JVA vom 19. Dezember 2022 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte (BayObLG, Beschluss vom 30. September 2024 – 204 StObWs 405/24 –, juris). Nach dem Abbruch des Probewohnens gewährte die Anstalt dem Antragsteller aufgrund einer von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid nicht näher dargelegten Entscheidung bis Oktober 2023 noch zwei Begleitausgänge, danach soll dieser vollzugsöffnende Maßnahmen abgelehnt haben. Auch verweigerte er zeitweilig die Therapie. Am 1. Juli 2024 bedrohte der Verwahrte den behandelnden Psychologen mit einem Messer, woraufhin ihm ein anderer Therapeut zugeteilt wurde. Seit Juli 2024 zeigt sich der Antragsteller wieder bedingt therapiebereit und nahm zum 1. August 2024 die Arbeitstherapie auf. Am 20. September 2024 und laut angefochtenem Bescheid wohl auch im Oktober 2024 widerrief die Anstalt die Gewährung von Begleitausgängen; die Entscheidung vom 20. September 2024 hob die Strafvollstreckungskammer mit gesondertem Beschluss vom 7. Juli 2025 (SR StVK 1664/24), die Entscheidung „vom Oktober 2024“ die Einrichtung in ihrem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2025 unter der Nummer 1 auf. Im Zeitraum Oktober 2024 bis 7. Juli 2025 absolvierte der Antragsteller sieben Ausführungen, die beanstandungsfrei verliefen. Nach den Angaben der Anstalt steht der Sicherungsverwahrte seit Januar 2025 regelmäßig mit seinen aus anstaltsinternen Gründen nochmals ausgewechselten psychologischen Therapeuten in Kontakt, nimmt wöchentliche Gesprächsangebote wahr und erledigt die ihm aufgetragenen Aufgaben ohne Beanstandung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2025 hat die Anstalt basierend auf dem Ergebnis einer Konferenz am 13. Juni 2025 und unter Einbeziehung der Beurteilung einer externen Sachverständigen die Gewährung von Begleitausgängen – ohne Bezug zu einer Entscheidung einer Gewährung – erneut widerrufen, weil eine Eignung für Begleitausgänge nicht bestehe. Durch die Gewährung von Begleitausgängen würde das Erreichen der Vollzugsziele beim Untergebrachten nicht weiter gefördert. Es fehlten Absprachefähigkeit, Kooperationsbereitschaft und ein belastbares Vertrauensverhältnis. Der Verwahrte trete gegenüber dem Therapeuten fordernd auf, empfinde Therapiemaßnahmen als fragwürdig und sei noch nicht vollständig fähig, eine konstruktive Arbeitsbeziehung einzugehen. Die Anstalt gehe von einer „Anpassungsleistung“ aus, sehe jedoch keine gute Kooperation und keine echte therapeutische Mitwirkung. Es sei erforderlich, die Vorfälle während des Probewohnens im intramuralen Setting aufzuarbeiten und die Absprachefähigkeit und Impulskontrolle des Sicherungsverwahrten wiederherzustellen. Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte die nötigen Anforderungen aufweise, um bei Begleitausgängen ein adäquates Verhalten zu zeigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchs- oder Fluchtgefahr sieht die Einrichtung nicht. Disziplinarisch war der Antragsteller zuletzt im Jahr 2023 wegen unerlaubten Besitzes eines Sekundenklebers aufgefallen.
3. Nach Art. 56 Abs. 3 S. 1BaySvVollzGkönnen vollzugsöffnende Maßnahmen widerrufen werden, wenn (Nr. 1) sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können, (Nr. 2) die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder (Nr. 3) die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass mit Wirkung für die Zukunft vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen in der Sicherungsverwahrung regelt im Bayerischen Vollzug Art. 54 Abs. 2BaySvVollzG. Er sieht vor, dass vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 1 der Vorschrift mit Zustimmung der Sicherungsverwahrten und nach Anhörung der Strafvollstreckungskammer zum Erreichen der Vollzugsziele gewährt werden, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, die Sicherungsverwahrten werden sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Die positive tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme in der Sicherungsverwahrung ist, dass diese dem Erreichen der Vollzugsziele (Art. 2BaySvVollzG) dient (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 203 StObWs 49/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche, 24. Ed. 1.4.2026, BaySvVollzG Art. 54 Rn. 7). Maßnahmen, die sich hinsichtlich der Erreichung der Vollzugsziele lediglich neutral verhalten oder deren Erreichung gar zuwiderlaufen würden, haben demnach zu unterbleiben (Senat a.a.O.). Nicht jede denkbare Vollzugslockerung ist zu jedem Zeitpunkt im Blick auf die Vollzugsziele sinnvoll (Senat a.a.O. m.w.N.). Bei der Frage, ob die Lockerung dem Erreichen der Vollzugsziele dient, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher der Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zum Sicherungsverwahrten eine Einschätzungsprärogative zugestanden wird (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 – 203 StObWs 12/21 –, juris Rn. 30; BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche a.a.O. Rn. 9).
4. Die Vollzugsanstalt hat ihre Widerrufsentscheidung auf Art. 56 Abs. 3 S. 1BaySvVollzGgestützt. Ihrer Beurteilung nach hätte die Gewährung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände versagt werden können. Jedoch hat die Vollzugsanstalt es versäumt, darzulegen, wann und in welcher Vollzugssituation sie dem Antragsteller, der seinen letzten Begleitausgang im Jahr 2023 absolviert haben soll, die nunmehr zu widerrufende Lockerung überhaupt gewährt hat. Will die Anstalt – wie hier – eine vollzugsöffnende Entscheidung wegen nachträglich eingetretener Umstände widerrufen, sind Ausführungen zu der Bezugsentscheidung über die Gewährung der Lockerung unerlässlich. Denn nur dann ist dem Senat eine Prüfung möglich, ob die nach der Bezugsentscheidung eingetretenen Umstände eine Versagung rechtfertigen.
Regelungsgegenstand könnte allerdings auch – was sich dem Bescheid nicht hinreichend eindeutig entnehmen lässt – eine Vollzugsplanfortschreibung sein. Der Vollzugsplan ist nach allgemeiner Meinung ein zentrales Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs. Nach Art. 9BaySvVollzGist auf Grundlage der Behandlungsuntersuchung ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit der Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen (zu den Vorgaben vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 113). Die erforderlichen grundsätzlichen Entscheidungen müssen im Vollzugsplan festgeschrieben werden, der damit für die an der Behandlung beteiligten Mitarbeiter des Vollzugsstabs sowie für den Betroffenen selbst einen Orientierungsrahmen bildet (Senat, Beschluss vom 26. März 2021 – 203 StObWs 12/21 –, juris. Rn. 36). Wollte die Anstalt mit ihrer verfahrensgegenständlichen Entscheidung den Vollzugsplan anpassen (Art. 9 Abs. 2BaySvVollzG) und die Geeignetheit für Lockerungen revidieren, wäre eine entsprechende Regelung für den Untergebrachten angreifbar, weil sie Rechtswirkung für ihn im Hinblick auf die Lockerungsgeeignetheit entfaltet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2021 a.a.O. Rn. 40; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 203 StObWs 558/21-, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche a.a.O. Art. 9 Rn. 22). Die Vollzugsanstalt hätte sich in diesem Fall zum einen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes mit der Entwicklung des Antragstellers seit der letzten Änderung des Vollzugsplans und zum anderen mit seiner Entwicklung seit der – im Bescheid übergangenen – vollzugsplanmäßigen Zuerkennung der Geeignetheit für Begleitausgänge befassen müssen.
5. Die Erwägungen der Anstalt zur Versagung von Lockerungen sind auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehlern.
a. Abweichend zu den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hat der Gesetzgeber einen Anspruch des Sicherungsverwahrten auf vollzugsöffnende Maßnahmen zum Erreichen der Vollzugsziele normiert, falls nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die Vollzugsanstalt hat die Lockerung darauf auszulegen, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Der Untergebrachte soll in den Lockerungen erprobt werden, um später in Freiheit sein Leben ohne Straftaten führen zu können.
b. Die Beurteilung, dass im Einzelfall die Lockerung dem Erreichen der Vollzugsziele nicht mehr dient, bedarf in nicht offensichtlichen Fällen einer ausführlichen Begründung, weil dem Untergebrachten damit eine ihm günstige Rechtsposition entzogen wird.
c. Die unbestimmte Dauer der Sicherungsverwahrung kann schwerwiegende psychische Auswirkungen haben, den Untergebrachten demotivieren und ihn in Lethargie und Passivität führen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist dem durch ein Behandlungs- und Betreuungsangebot zu begegnen, das nach Möglichkeit eine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Darüber hinaus ist die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 114). Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren; sie können eine Erledigung der Sicherungsverwahrung vorbereiten. Die Konzeption der Sicherungsverwahrung muss Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen ist. So muss sichergestellt werden, dass Vollzugslockerungen nicht ohne zwingenden Grund – etwa auf der Grundlage pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine nur abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr – versagt werden können (vgl. BVerfGE 109, 133 <166>; 117, 71 <108>). Sind unbeaufsichtigte Lockerungen wie Freigang, Ausgang oder Urlaub gleichwohl nicht möglich, müssen begleitete Ausführungen gewährt werden; diese können nur dann unterbleiben, wenn sie trotz der Beaufsichtigung des Untergebrachten zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führen (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 116). Handelt es sich um einen Betroffenen, für den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits mehr als zehn Jahre vollzogen ist, bei dem also die Erledigung der Sicherungsverwahrung und Entlassung nur noch von der positiven Gefahrenprognose (§ 67 d Abs. 3 StGB) abhängt, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen auch in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104GGgarantierten Freiheitsrechts. Vollzugslockerungen geben dem Gefangenen die Möglichkeit, sich in einer für die Gefahrenprognose relevanten Weise zu bewähren. Die Chance, dass das Gericht, welches über die Erledigung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat, zu einer positiven Gefahrenprognose gelangt, kann daher durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 116/02 –, juris Rn. 4).
d. Die besondere Grundrechtsrelevanz der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen muss nicht nur bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der Lockerung und des Widerrufs berücksichtigt werden. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2GGerfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Dabei erhöhen sich aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2GGbei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 –, juris Rn. 60).
e. Danach erweisen sich die Ausführungen der Anstalt als zu vage, um nach der langen Verwahrdauer eine nunmehrige Versagung von Begleitausgängen zu begründen.
aa. Die von der Einrichtung ins Feld geführte unzureichende Absprachefähigkeit ist für den Senat nicht tragfähig belegt, nachdem der Antragsteller die ihm aufgetragenen Aufgaben beanstandungsfrei erledigt, die Therapieangebote wahrnimmt, disziplinarisch seit dem Jahr 2023 nicht auffiel und die Begleitausgänge und die Ausführungen zuverlässig absolvierte. Seit der Bildrecherche während der Erprobung, in Kenntnis derer die Vollzugsanstalt noch zwei Begleitausgänge genehmigte, und dem Messervorfall, dessen therapeutische Signifikanz in der Entscheidung der Anstalt weitgehend offen bleibt, ist bereits längere Zeit vergangen.
bb. Dass ein Begleitausgang dem Erreichen der Vollzugsziele entgegenstehen würde, hat die Einrichtung nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan. Zwar sieht der Senat unter Berücksichtigung der psychologischen und psychiatrischen Beurteilung die sexuelle Präferenzstörung des Untergebrachten und die darauf beruhende Gefährlichkeit nach der insoweit tragfähig begründeten Darstellung der Antragsgegnerin ungeachtet einer wohl langjährigen Therapie nach wie vor als unbewältigt an. Der danach zweifellos fortbestehende Therapiebedarf schließt jedoch Vollzugslockerungen des langjährig verwahrten und nur eingeschränkt problembewussten Antragstellers nicht von vorneherein aus. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die bei ihm festgestellten Störungen der Sexualpräferenz nach den anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen als weitgehend unveränderbar angesehen werden (vgl. Kurzversion der Leitlinien der DGPPN zur Diagnose, Therapie und Prognose von Störungen der sexuellen Präferenz bzw. von Paraphilien, Leitlinie 10, veröffentlicht unter www.dgppn.de). Ziel der Verhaltenstherapie ist in diesen Fällen leitliniengemäß, dass der Betroffene Kontrolle über die paraphilen Impulse erlangt. Insoweit dürfte für die Betrachtung der Therapiefortschritte eine Rolle spielen, dass die konsumierten Bilder keinen Missbrauch darstellten. Vollzugsöffnende Maßnahmen könnten in Verbindung mit einem angepassten Therapieansatz einen Anreiz bieten, fortan aktiv und verlässlich an einer Behandlung mitzuwirken, um die nächste Stufe der Lockerung zu erreichen.
cc. Alleine die Zweifel der Einrichtung an einer ernsthaften Therapiemotivation können den Widerruf nicht stützen. Immerhin hat sich der Antragsteller den Therapiebemühungen nicht verschlossen, auch wenn diese bei ihm nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt haben. Die Vollzugsanstalt hat bei der Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers nach der Beendigung des Probewohnens wie auch in ihren Ausführungen zur mangelnden Vertrauensbasis aus dem Blick verloren, dass ihr Widerrufsbescheid vom 19. Dezember 2022 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte. Ein nachfolgender Widerrufsbescheid hielt ebenfalls gerichtlicher Prüfung nicht stand.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 54 BaySvVollzG, Art. 56 BaySvVollzG, Art. 9 BaySvVollzG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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