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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 17.08.2026 – 203 StObWs 466/26 e

Metalldetektorschleuse, Ermessensentscheidung, Gesundheitsschutz, Durchsuchung im Strafvollzug, Angststörung, Einzelfallabwägung
Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 13. April 2026 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes und die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Z., den Strafgefangenen nicht von der generellen Anordnung einer Durchsuchung mittels eines Metalldetektorrahmens auszunehmen, aufgehoben.

3. Die Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, über den Antrag des Strafgefangenen auf eine Durchsuchung seiner Person ohne Einsatz des Metalldetektorrahmens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

4. Die weitergehende auf eine Entscheidung in der Sache gerichtete Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

5. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.

6. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Strafgefangene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde vom 10. Juni 2026 gegen einen ihm am 16. April 2026 zugestellten Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 13. April 2026. Die Strafvollstreckungskammer hat darin die Kontrolle des Strafgefangenen mittels Metalldetektorschleuse für rechtmäßig erachtet. Der Einsatz der Schleuse sei nach den ärztlich belegten Auskünften der Justizvollzugsanstalt beim Antragsteller gesundheitlich unbedenklich. Der Antragsteller hatte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109StVollzGgegen die Anordnung der Vollzugsanstalt gerichtet, dass seine Durchsuchung mittels Einsatzes eines Metalldetektorrahmens vorzunehmen sei. Er behauptete eine Gefährdung seiner Gesundheit durch Strahlung in Kombination mit einer attestierten Schilddrüsenerkrankung und Herzrhythmusstörungen. Auch wenn das sogenannte EHS-Syndrom in Deutschland nicht als Erkrankung anerkannt werde, gäbe es das Krankheitsbild. Der Strafgefangene verweist auf ICD 10 GM Z58 und wissenschaftliche Untersuchungen. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 116 Abs. 1StVollzG) beantragt.

II.

Randnummer 2

Dem Strafgefangenen ist gemäß Art. 208BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, §§ 45, 46StPOantragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Denn er war wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des noch vor dem 11. Mai 2026 und damit rechtzeitig angeforderten Urkundsbeamten ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 118 Abs. 1 S. 1StVollzGeinzuhalten. Der zuständige Rechtspfleger hat den entsprechenden Vortrag bestätigt.

III.

Randnummer 3

Die formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1StVollzG) zuzulassen.

IV.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache weitestgehend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die seine Bedenken in die Abwägung mit einstellt. Die Sorge vor den Auswirkungen der Schleuse kann einen für die Entscheidung, ob der Strafgefangene ausnahmsweise von Hand zu durchsuchen ist, im Rahmen einer gebotenen Abwägung bedeutsamen Umstand darstellen.

Randnummer 5

1. Nach Art. 91 Abs. 1 S. 2 und S. 1BayStVollzGist das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln und Hilfsmitteln grundsätzlich zulässig. Wie ein Gefangener zu durchsuchen ist, steht im Ermessen der Vollzugsanstalt. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann im konkreten Fall jedoch Art. 58 Abs. 1 S. 1BayStVollzG, wonach für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen zu sorgen ist, eine Bedeutung zukommen.

Randnummer 6

2. Die physikalische Funktionsweise von Metalldetektoren besteht darin, ein Magnetfeld zu erzeugen und zu analysieren, wenn dieses Feld beim Auftreffen auf ein metallisches Objekt gestört wird. Unbestritten üben die verschiedenen Bereiche des elektromagnetischen Spektrums aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften Wirkungen auf den Körper aus, etwa unter Umständen eine Erwärmung des Gewebes (vgl. dazu die Veröffentlichung des Bundesamts für Strahlenschutz auf der homepage der Behörde unter „BfS – Was sind elektromagnetische Felder?“). Handlungsempfehlungen und Grenzwerte sollen den menschlichen Körper vor gesundheitlichen Schäden schützen. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist bei der Einhaltung der Grenzwerte, die vom Antragssteller nicht substantiiert in Frage gestellt wird, der Schutz der Gesundheit auch bei einer Dauereinwirkung gewährleistet.

Randnummer 7

3. Unabhängig von der wissenschaftlich weitestgehend verneinten Frage, ob das Passieren der Schleuse für gesunde Personen gesundheitlichen Bedenken begegnen könnte, kann allerdings ein Angstgefühl oder gar eine Angststörung auch in einer objektiv nicht bedrohlichen Situation auftreten und die Psyche des Betroffenen im Einzelfall stark beeinträchtigen. Der Strafgefangene behauptet hier die Sorge, dass seine Gesundheit in Gefahr wäre, sobald er sich künstlich erzeugten elektromagnetischen Feldern aussetzen würde, und beruft sich auf eine elektromagnetische Hypersensibilität, einer Zuschreibung einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern. Betroffene führen verschiedene Befindlichkeitsstörungen auf elektromagnetische Felder zurück (vgl. dazu die Veröffentlichung des Bundesamts für Strahlenschutz auf der homepage der Behörde „BfS – Forschung: Netzausbau – Elektrohypersensibilität: Wahrnehmungsschwellen elektrischer Felder bei Betroffenen“). Das Interesse des Gefangenen, einer nach seiner Vorstellung riskanten, subjektiv als gesundheitsgefährdend empfundenen Situation in der Vollzugsanstalt bei vorhandenen Alternativen nicht ausgesetzt zu werden, ist neben den Aspekten eines zusätzlichen Arbeitsaufwands und einer grundsätzlich anzustrebenden einheitlichen Handhabung von Sicherheitsregelungen daher bei der Einzelfallentscheidung, ob dem Antragsteller eine Ausnahme von der generellen Schleusungspflicht gestattet werden kann, zu berücksichtigen. Der von der Justizvollzugsanstalt vorgetragene Aspekt, die Gewährung einer Ausnahme würde „automatisch“ einen Anspruch auf eine Durchsuchung von Hand für alle Gefangenen begründen, trägt die Ablehnung nicht. Dass alle Strafgefangenen für sich eine elektromagnetische Hypersensibilität in Anspruch nehmen und eine Durchsuchung von Hand bevorzugen würden, hat die Vollzugsbehörde nicht plausibel dargetan und versteht sich auch nicht von selbst.

Randnummer 8

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde war mangels Spruchreife zurückzuweisen.

IV.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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