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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 20.08.2026 – 6 AZR 82/26

Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung - Restlaufzeiten
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:200826.U.6AZR82.26.0

Leitsatz

§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lässt eine Anrechnung der Restlaufzeit, dh. der nicht bei der ersten Stufenzuordnung nach der Einstellung verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung, auf die Stufenlaufzeit in keiner Stufe zu.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2026 - 12 SLa 1255/25 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Randnummer 2

Unmittelbar vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land war die Klägerin im Zeitraum von August 2017 bis Ende Januar 2020, mithin für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, bei einem Betreuungsverein beschäftigt und nahm dort die Aufgaben einer Vereinsbetreuerin wahr.

Randnummer 3

Seit dem 1. Februar 2020 ist die Klägerin beim beklagten Land auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags beschäftigt, nach dessen Regelungen ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Sie erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe 9b TV-L. Die Klägerin war zunächst beim Bezirksamt N beschäftigt, ihr wurde die Sachbearbeitung in einer Betreuungsbehörde übertragen. Das beklagte Land vergütete die Klägerin entsprechend der Eingruppierung.

Randnummer 4

Zur Stufenzuordnung nach Einstellung sowie nach Höhergruppierung bestimmt der TV-L idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 9. Dezember 2023 ua.:

| „§ 16 | Stufen der Entgelttabelle

| (1) | 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. …

| (2) | 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestes einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

| | …

| (3) | 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

| | - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

| | - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

| | - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

| | …

| § 17 | Allgemeine Regelungen zu den Stufen

| (1) | Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

| … |

| (4) | 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …“

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 teilte das beklagte Land der Klägerin ua. Folgendes mit:

| „Sehr geehrte Frau B,

| nach Überprüfung der Festsetzung Ihrer Entgeltstufe werden Sie vom 01. Februar 2020 an (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) der Entgeltstufe 2 zugeordnet.

| Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu anderen Arbeitgebern anzurechnen.

| Laut Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TV-L besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

| Da … eine einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nachgewiesen wurde … werden Sie vom 01. Februar 2020 an der Entgeltstufe 2 zugeordnet.

| Die restliche einschlägige Berufserfahrungszeit von 1 Jahr und 6 Monaten wird für die Steigung in die Stufe 3 berücksichtigt, so dass Sie ab 01. August 2020 der Stufe 3 zugeordnet werden.“

Randnummer 6

Das beklagte Land zahlte der Klägerin entsprechend dem Schreiben vom 22. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein Entgelt aus der Stufe 2 und seit dem 1. August 2020 aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b TV-L.

Randnummer 7

Mit Wirkung zum 1. August 2023 wechselte die Klägerin in das Bezirksamt F. Dort wies das beklagte Land ihr zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit als Amtsbetreuerin zu. Mit Schreiben vom 1. August 2023 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, das übertragene Aufgabengebiet sei nach Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet. Mit Schreiben vom 14. September 2023 teilte es mit, die Klägerin werde der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe zugeordnet und zahlte ab 1. August 2023 ein dementsprechendes Entgelt.

Randnummer 8

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 23. November 2023 machte die Klägerin - erfolglos - eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L und entsprechende Vergütung seit dem 1. August 2023 geltend, woraufhin sie Feststellungsklage erhoben hat.

Randnummer 9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Stufenlaufzeit von drei Jahren in der Stufe 3 habe für sie am 31. Juli 2023 geendet. Bei Eingliederung in die neue Dienststelle am 1. August 2023 habe sie sich somit bereits in Stufe 4 befunden. Diese Stufe habe der Stufenbestimmung bei Höhergruppierung zugrunde gelegt werden müssen. Fielen Höhergruppierung und Stufenaufstieg in denselben Monat, sei zunächst der Stufenaufstieg und erst dann die Höhergruppierung durchzuführen. Die tarifliche Regelung zur Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes ermögliche die Anrechnung angebrochener Stufenlaufzeiten bis zum Erreichen der Stufe 3, was auch Restlaufzeiten umfasse. Die Stufenzuordnung bei Einstellung sei - wie das Schreiben des beklagten Landes vom 22. Mai 2020 zeige - so gewollt gewesen, dass die gesamte Berufserfahrung von zwei Jahren und sechs Monaten anerkannt und die Klägerin der Stufe 2 mit einer angebrochenen Stufenlaufzeit von einem Jahr und sechs Monaten zugeordnet werde. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, seit dem 1. August 2023 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TV-L zu zahlen.

Randnummer 10

Seit dem 1. August 2025 vergütet das beklagte Land die Tätigkeit der Klägerin nach der geforderten Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L. Daher hat diese im Laufe der Berufungsinstanz ihren - bis dahin zeitlich unbegrenzten - Feststellungsantrag zeitlich eingeschränkt.

Randnummer 11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

| festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Erfahrungsstufe 3 TV-L zu zahlen.

Randnummer 12

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Randnummer 13

Es hat die Auffassung vertreten, das Bezirksamt N habe mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2020 lediglich das Tarifrecht anwenden und keine darüberhinausgehenden Ansprüche begründen wollen. Restlaufzeiten aus der Vorbeschäftigung seien nicht anzurechnen. Damit sei die erforderliche Stufenlaufzeit frühestens am 1. August 2023 vollendet, die Klägerin jedoch zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Tätigkeitswechsels bereits der Entgeltgruppe 10 TV-L zugeordnet gewesen. In der Entgeltgruppe 9b TV-L habe sie daher die Stufe 4 nicht erreicht. Da Stufenaufstieg und Versetzung in die höherwertige Tätigkeit auf den gleichen Tag gefallen seien und die Klägerin sich bis zum 31. Juli 2023 in der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TV-L befunden habe, sei dieses Entgelt als bisheriges Tabellenentgelt der Anwendung der tariflichen Vorschrift zugrunde zu legen.

Randnummer 14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 weiter.

Gründe

Randnummer 15

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes zu Recht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L zuzuordnen.

Randnummer 16

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Randnummer 17

1. Der Antrag auf Feststellung ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Mai 2024 - 6 AZR 170/23 - Rn. 17 mwN).

Randnummer 18

2. Etwas anderes gilt nicht, weil die Klägerin für den in der Vergangenheit liegenden Streitzeitraum Leistungsklage hätte erheben können. Zwar ist grundsätzlich einer Leistungsklage der Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Anspruch beziffert werden kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. BAG 23. April 2026 - 6 AZR 216/25 - Rn. 19 mwN), wie hier im Fall der allein streitigen Stufenzuordnung (vgl. BAG 23. Mai 2024 - 6 AZR 170/23 - Rn. 17). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass sich der weitere Stufenaufstieg und damit der anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befanden (vgl. BAG 13. November 2025 - 6 AZR 131/25 - Rn. 13 mwN).

Randnummer 19

II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, die bei der Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b TV-L nach ihrer Einstellung zum 1. Februar 2020 nicht berücksichtigt worden sind (Restlaufzeiten), sind untergegangen. Die Klägerin ist daher tarifgerecht erst am 1. Februar 2022 in die Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe aufgestiegen und aus dieser Stufe in die Entgeltgruppe 10 TV-L höhergruppiert worden. Sie war deshalb nicht der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 zugeordnet mit der Folge, dass das beklagte Land nicht verpflichtet war, die Klägerin in diesem Zeitraum entsprechend zu vergüten. Der geforderte Stufenaufstieg vollzog sich erst mit dem 1. August 2025.

Randnummer 20

1. Die Stufenzuordnung bei Einstellung der Klägerin richtet sich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag nach den Regelungen zu den Stufen der Entgelttabelle gemäß § 16 Abs. 2 TV-L. Die bei Einstellung erforderliche Stufenzuordnung nach dieser tariflichen Bestimmung ist ebenso wie die dieser vorausgehenden Eingruppierung des Beschäftigten ein Akt der Rechtsanwendung. Es handelt sich um ein bloßes Subsumtionsergebnis (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 15, BAGE 148, 217), das der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Boemke/Sachadae PersV 2008, 324, 328).

Randnummer 21

2. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L sieht eine Stufenzuordnung unter vollständiger Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L). Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L die Zuordnung zur Stufe 2 und bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren die Zuordnung zur Stufe 3 vor, wobei auch hier nur Zeiten aus „vorherigen“ Arbeitsverhältnissen iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L berücksichtigt werden (vgl. BAG 29. April 2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 12 mwN, BAGE 175, 14).

Randnummer 22

3. Die Zuordnung der Klägerin zur geforderten Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Dieser sieht keine Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.

Randnummer 23

a) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht über die Stufenzuordnung in Anwendung der tariflichen Vorschriften urteilen dürfen, weil die Parteien bis zu dem von diesem erlassenen Hinweis nur über die Frage einer konstitutiven Erklärung mit Schreiben des beklagten Landes vom 22. Mai 2020 gestritten hätten, missversteht sie die Funktion des Berufungsverfahrens. Sie berücksichtigt nicht, dass das Landesarbeitsgericht weiterhin (auch) Tatsachengericht ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 12).

Randnummer 24

Anders als im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren nicht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Vielmehr gehört es gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zu den Aufgaben des Berufungsgerichts, das Urteil der Vorinstanz auch auf konkrete Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseitigen. Es dient insoweit auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 13 f. mwN). Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung (vgl. BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 2 d bb (3) (a) der Gründe mwN, BGHZ 158, 295).

Randnummer 25

b) Die Klägerin war nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ununterbrochen von August 2017 bis Ende Januar 2020, dh. mehr als ein, aber noch nicht mindestens drei Jahre, mit den Aufgaben einer Vereinsbetreuerin bei einem Betreuungsverein und damit im Tarifsinn „in einem Arbeitsverhältnis“ zu „einem anderen Arbeitgeber“ tätig (vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24 - Rn. 21; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 16). Dabei handelte es sich auch um ein „vorheriges“ Arbeitsverhältnis iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L. In unmittelbarem Anschluss trat sie am 1. Februar 2020 in die Dienste des beklagten Landes ein.

Randnummer 26

c) Die beim Betreuungsverein erworbene Berufserfahrung ist einschlägig iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L. Das hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben.

Randnummer 27

d) Im Zeitpunkt ihrer Einstellung war die Klägerin nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L aufgrund ihrer beim Betreuungsverein erworbenen einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b TV-L zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Stufe 3 bei Einstellung schied mangels mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung aus. Mit dem daran anschließenden regulären Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L erreichte die Klägerin die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b TV-L tarifgerecht erst mit dem 1. Februar 2022 und hätte die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe mit dem 1. Februar 2025 erreicht.

Randnummer 28

Mit der zum 1. August 2023 erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L kann die Klägerin die begehrte Stufenzuordnung nicht erreichen. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L war sie der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 TV-L zuzuordnen, weil nach Anlage B zum TV-L das Grundentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TV-L zum Höhergruppierungszeitpunkt 3.520,54 Euro betrug, womit grundsätzlich bereits Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 TV-L mit einem Grundentgelt von 3.523,62 Euro das bisherige Tabellenentgelt überstiegen hätte. Da nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2 erfolgen muss, war die Klägerin der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L mit einem Grundentgelt von 3.764,77 Euro zuzuordnen.

Randnummer 29

e) Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lässt eine Anrechnung der Restlaufzeit - dh. im Streitfall der nicht bei der ersten Stufenzuordnung verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung von einem Jahr und sechs Monaten - auf die Stufenlaufzeit in keiner Stufe zu. Dieses Verständnis liegt der Rechtsprechung des Senats zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L zur Vermeidung der Diskriminierung von zuvor befristet Beschäftigten bei ihrer Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber (seit BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - BAGE 144, 263) unausgesprochen zugrunde. Daran hält der Senat fest. Dies entspricht auch der hM im Schrifttum (BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2026 § 16 Rn. 104; Sponer in Sponer/Steinherr TV-L § 16 Stand Januar 2009 Vorbem. Nr. 16.2.5; Breier/Dassau TV-L § 16 Stand März 2024 Rn. 148; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 16 Stand Januar 2015 Rn. 17a; Spelge/Wäldele in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 4. Aufl. § 25 Rn. 25.60; Bach-Terhorst TV-L Kommentar 2026 § 16 S. 332 f.).

Randnummer 30

aa) Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lässt keinen Schluss darauf zu, ob Restlaufzeiten zu berücksichtigen sind. Vielmehr handelt dieser von „Mindest“-Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, die zur Zuordnung zur Stufe 2 bei einer solchen von „mindestens einem Jahr“ und zur Zuordnung zur Stufe 3 bei Vorliegen von „mindestens drei Jahren“ führen soll. Weiteres lässt sich der isolierten Betrachtung des Wortlauts der Tarifnorm nicht entnehmen.

Randnummer 31

bb) Maßgeblich ist der in der tariflichen Vorschrift zum Ausdruck kommende Regelungswille. Die Tarifnorm des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zeigt deutlich den Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Neueinstellung von zuvor bei einem anderen Arbeitgeber Beschäftigten alle Erfahrungszeiten, die nicht für die Stufenzuordnung in Stufe 2 bzw. - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 - in Stufe 3 verbraucht werden, abzuschneiden. Dies gilt nicht nur für die Erfahrungszeiten von mehr als drei Jahren und der dadurch abgeschnittenen Zuordnung unmittelbar zur Stufe 4 oder einer höheren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, sondern auch für die bei erstmaliger Zuordnung nicht verbrauchten Restlaufzeiten. Wollte man diese ebenfalls auf die Stufenlaufzeit anrechnen, wäre ein Beschäftigter mit zB acht Jahren einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber (bei einer Einstellung vor dem 31. Januar 2010) nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zunächst der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen gewesen, danach jedoch nach einer juristischen Sekunde aufgrund einer Restlaufzeit von sieben Jahren zwingend in die Stufe 3 aufgestiegen. Nach einer weiteren juristischen Sekunde wäre der Beschäftigte aufgrund einer Restlaufzeit von fünf Jahren der Stufe 4 zuzuordnen gewesen. Die dann verbleibende Restlaufzeit von zwei Jahren wäre ihm sodann bei der Stufenlaufzeit in Stufe 4 gutzuschreiben gewesen. Eine solche Anrechnung widerspricht jedoch der Regelungsabsicht, wonach eine höhere Einstufung als in Stufe 2 bzw. bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 in Stufe 3 verhindert werden soll, um neu eingestellte Beschäftigte nicht ungerecht zu bevorzugen. Darüber hinaus liefe die von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L eröffnete Möglichkeit, die Stufenlaufzeit ab der Stufe 3 leistungsabhängig zu verlängern, leer. Auch darum werden Restlaufzeiten bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mehr als drei Jahren abgeschnitten. Die Stufenlaufzeit beginnt dann in der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe neu zu laufen (vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24 - Rn. 14). Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Wenn die Tarifvertragsparteien vor diesem Hintergrund die Restlaufzeiten bei der Stufenzuordnung zur Stufe 1 oder 2 hätten berücksichtigen wollen, hätten sie dies angesichts des Gebots der Normenklarheit (vgl. hierzu BAG 15. Juli 2025 - 9 AZR 112/24 - Rn. 14 mwN) in der Tarifregelung deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Randnummer 32

cc) Dieser Auslegung steht die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L nicht entgegen, wonach bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 19, BAGE 174, 63). Entgegen der Revision lässt das Fehlen einer solchen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht den Schluss zu, Zeiten einschlägiger Berufserfahrung seien bei angebrochener Laufzeit der Erfahrungsstufe anzurechnen. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L steht in einem anderen Regelungszusammenhang. Die Bestimmung regelt die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Im abgeschlossenen Regelungssystem der Stufenzuordnung legen die Tarifvertragsparteien zugrunde, dass der Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TV-L nur die innerhalb derselben Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung honorieren soll. Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (vgl. BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 23, aaO; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21; zum TVöD vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, BAGE 159, 214). Aus diesem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L für den Fall der Höhergruppierung lässt sich daher kein Schluss ziehen auf den Inhalt der Stufenzuordnungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, die eine entsprechende Berufserfahrung gerade berücksichtigt wissen will.

Randnummer 33

dd) Gleichermaßen geht offenbar auch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in ihren Durchführungshinweisen vom 20. November 2006 zu §§ 12 - 25 TV-L von diesem Tarifverständnis aus. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise, die für die Auslegung nicht bindend ist, denn Ansichten lediglich einer Tarifvertragspartei sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung (vgl. BAG 11. Dezember 2025 - 6 AZR 47/25 - Rn. 25; 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 29). Unabhängig davon entsprechen sie jedoch der vorstehenden Auslegung. Sie heben ausdrücklich hervor, dass bei Vorliegen einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung die entsprechenden Zeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen seien, allerdings auch nur diese Zeiten. Zumeist werde nach Zuordnung zu der Stufe eine „Restzeit“ verbleiben. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit bestehe nicht. Es würden aber keine Bedenken erhoben, wenn diese Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als außertarifliche Maßnahme ebenfalls angerechnet würden (TdL-Durchführungshinweise vom 20. November 2006 zu §§ 12 - 25 TV-L Abschnitt D II Nr. 5). Dies fügt sich in das gefundene Auslegungsergebnis ein.

Randnummer 34

4. Auch das Schreiben des beklagten Landes vom 22. Mai 2020 begründet keine Stufenzuordnung, die zu der von der Klägerin mit der Klage begehrten Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 führt. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht die Annahme trägt, das beklagte Land habe sich zu einer Stufenzuordnung der Klägerin unabhängig von den einschlägigen tariflichen Regelungen verpflichten wollen.

Randnummer 35

a) Dahinstehen kann, ob es sich bei den Erklärungen des beklagten Landes um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 108/20 - Rn. 23), oder ob typische Erklärungen vorliegen, deren Auslegung unbeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist (st. Rspr., zB BAG 6. Mai 2025 - 3 AZR 118/24 - Rn. 23). Soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, das beklagte Land habe im Schreiben vom 22. Mai 2020 weder einen Verpflichtungswillen noch eine Ermessensausübung zum Ausdruck gebracht, hält dies auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

Randnummer 36

b) Mit den Bezugnahmen auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und die Protokollerklärung [Nr. 3] zu § 16 Abs. 2 TV-L zeigt das beklagte Land, dass es ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Tarifnorm die Berücksichtigung nicht verbrauchter Erfahrungszeiten, also der Restlaufzeiten beim weiteren Stufenaufstieg erzwingt.

Randnummer 37

Deutlich wird, dass es sich dabei des Fehlens einer tariflichen Grundlage für diese Annahme nicht bewusst war, somit also keine konstitutiv-gestaltende Erklärung des beklagten Landes vorliegt. Denn weder folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine Grundlage zur Berücksichtigung der Restlaufzeiten noch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für Stufenzuordnungen nach Ermessensausübung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (vgl. dazu BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24 - Rn. 29 ff.) oder gemäß § 16 Abs. 2a TV-L (vgl. dazu BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24 - Rn. 35 ff.) - worauf sich die Klägerin im Übrigen auch nicht beruft - vor.

Randnummer 38

Ein Wille des beklagten Landes zu einer übertariflichen Stufenzuordnung lässt sich - wie das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat - dem Schreiben vom 22. Mai 2020 nicht entnehmen. In Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes sind die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber anders als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich - tarifvertraglich oder gesetzlich - verpflichtet ist (vgl. BAG 1. November 2005 - 1 AZR 355/04 - Rn. 28, BAGE 116, 175).

Randnummer 39

5. Ein solcher Wille lässt sich auch nicht der Tatsache entnehmen, dass das beklagte Land ab dem 1. August 2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TV-L an die Klägerin gezahlt hat. Diese Handhabung entspringt vielmehr der - unzutreffenden - Annahme des beklagten Landes, die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erzwinge die Berücksichtigung der Restlaufzeiten beim weiteren Stufenaufstieg.

Randnummer 40

6. Die Klägerin war somit am 1. August 2023, dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, noch der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b TV-L zugeordnet. Aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L wurde die Klägerin in Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Ausgehend von einem Grundentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TV-L nach Anlage B zum TV-L iHv. 3.520,54 Euro hat das beklagte Land die Klägerin bei der Höhergruppierung zutreffend der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L mit einem Grundentgelt von 3.764,77 Euro zugeordnet.

Randnummer 41

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

| Spelge | | Wemheuer | | Volk |

| | J. Kühner | | W. Spree | |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 TV-L, § 17 TV-L, § 12 TV-L, § 25 TV-L

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat BAG in 6 AZR 82/26 entschieden?“

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