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Rechtsprechung · ArbG Duisburg

ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2024 – 3 Ca 77/24

Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGDU:2024:0926.3CA77.24.00

Tenor

1. Die Beklkagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.

4. Eine besondere Zulassung der Berufung findet nicht statt.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie hilfsweise nach § 823 Abs. 1 BGB.

Randnummer 3

Die Beklagte war im streitgegenständlich relevanten Zeitraum des Jahres 2023 Präsidentin des X. e.V. und als solche Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des Vereins. Das geschäftsführende Präsidium wiederum ist der Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB (vgl. hierzu auch Anlage 1 zur Klageschrift). Der Kläger ist bei dem X. e.V. auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als technischer Leiter beschäftigt.

Randnummer 4

Der X e.V. vertritt als Luftsportverband die Interessen der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Luftsportvereine. Er verbindet in seiner Organisation Motorflieger, Segelflieger, Motorsegelflieger, Modellflieger, Ballonfahrer, Fallschirmspringer, Ultraleichtflieger und Drachenflieger, die sich in insgesamt 177 Vereinen zusammengeschlossen haben. Der Landesverband ist in Deutschland der zweitgrößte Multiluftsportverband. Über die Vereine sind 9988 aktive Mitglieder im Verband organisiert. Über den Verband wird die gesamte Ausbildung sämtlicher Luftsportvereine in Nordrhein-Westfalen organisiert. Hierfür war und ist der Kläger als Leiter der „Approved Training Organisation“ (ATO) im Verband verantwortlich.

Randnummer 5

Die Parteien führten auf Anstoß des Klägers ab Mai 2022 eine kontroverse Diskussion über die Führungsqualitäten des geschäftsführenden Präsidiums und des Geschäftsführers B. im speziellen.

Randnummer 6

Der Kläger erkrankte seit Mai 2022 mit Unterbrechungen und seit November 2022 längerfristig.

Randnummer 7

Am 11.5.2023 verfasste der Kläger eine email an insgesamt 24 Personen, darunter auch das geschäftsführende Präsidium, sprich die Beklagte und den Geschäftsführer B., in der der Kläger u. a. seine gesundheitliche Situation sowie deren Ursache thematisierte. Wegen des Inhalts der email wird auf Bl. 139 f. d. A verwiesen.

Randnummer 8

Die Beklagte versandte in ihrer Funktion als Präsidentin an alle Mitglieder des X. e. V. unter dem 11.06.2023 ein Rundschreiben, in dem es wörtlich heißt (Anlage 2 zur Klageschrift):

Randnummer 9

„Liebe Verbandsmitglieder, liebe Luftsportlerinnen und Luftsportler,

Randnummer 10

mit diesem Rundschreiben informiere ich euch darüber, dass sich seit November 2022 unser Leiter der Approved Training Organisation (ATO), L., im Krankenstand befindet. Dennoch hat er in dieser Zeit damit begonnen, haltlose wie auch unbelegbare Vorwürfe sowohl gegen unseren Geschäftsführer B. als auch gegen meine Person zu erheben, womit er offensichtlich die Diskreditierung des Geschäftsführers sowie der Präsidentin verfolgt.

Randnummer 11

Das geschäftsführende Präsidium wurde daraufhin sehr aktiv und hat mehrfach L. um einen Gesprächstermin gebeten, um mit ihm in einem konstruktiven Dialog wieder ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis herzustellen. Leider blieben sämtliche aktive Versuche erfolglos.

Randnummer 12

Aus diesem Grund sah sich das geschäftsführende Präsidium in seiner Sitzung vom 06.06.2023 verpflichtet, die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit L. einstimmig zu beschließen und ihm diese auch auszusprechen.

Randnummer 13

Im Namen und Auftrag des Geschäftsführenden Präsidiums,

Randnummer 14

C. D.

Randnummer 15

Präsidentin X. e.V.“

Randnummer 16

Einen wirksamen Beschluss des Präsidiums zum Versand dieser email gab es nicht.

Randnummer 17

Unter dem 24.7.2023 versandte die Beklagte ein weiteres Schreiben an alle Mitglieder des X. e. V., wegen dessen Inhalts auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen wird.

Randnummer 18

Der Kläger ist – nachdem seine Kündigung vom X. e. V. zurückgenommen wurde – weiterhin für den Verein tätig. Die Beklagte ist mittlerweile als Präsidentin abgewählt worden und ausgeschieden.

Randnummer 19

Er wurde durch die E-mails der Beklagten gegenüber den Mitgliedern des X. e. V. in seinem täglichen Leben am Flugplatz beeinträchtigt. Dies wiegt umso schwerer, als der Kläger auch seine Freizeit am Flugplatz verbringt. Insbesondere wenn der Kläger neue Personen am Flugplatz kennenlernt, muss er die Vorgänge aus den E-Mails der Beklagten korrigieren, bestreiten und richtigstellen. Der Name des Klägers ist gegenüber unbekannten Personen, egal an welchem Flugplatz er landet, immer mit einem negativen Beigeschmack behaftet.

Randnummer 20

Mit seiner am 16.01.2024 bei dem Arbeitsgericht S. eingegangenen und der Beklagten am 26.01.2024 zugestellten Klage verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das 17.000,-€ nicht unterschreiten sollte. Er hat bewusst seinen Arbeitgeber nicht verklagt, um diesen aus den Streitigkeiten mit der Beklagten herauszuhalten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn mit ihren E-Mails unter Verstoß gegen die DSGVO in seinem sozialen Geltungsanspruch herabgewürdigt und erniedrigt durch die Veröffentlichung sensibler Daten, nämlich seiner Erkrankung und deren Dauer. Durch die E-Mails habe die Beklagte den Eindruck erweckt, er schädige den Verein dadurch, dass er „krankfeiere“ ohne tatsächlich krank zu sein. Unter Verstoß gegen die DSGVO habe sie außerdem den Konflikt zwischen ihm und dem Präsidium nach außen getragen, obwohl diese betriebssensiblen Daten der Verschwiegenheit unterlägen.

Randnummer 21

Nachdem das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zunächst für nicht eröffnet beschlossen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Y. auf die sofortige Beschwerde des Klägers den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsweg für eröffnet angesehen. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 1.7.2024 (3 Ta 85/24) wird verwiesen.

Randnummer 22

Der Kläger beantragt zuletzt,

Randnummer 23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nach Vorstellung des Klägers einen Betrag in Höhe von 17.000,-€ nicht unterschreiten sollte.

Randnummer 24

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 25

die Klage abzuweisen.

Randnummer 26

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf das eingeklagte Schmerzensgeld, da er im Wesentlichen selbst seine persönlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des X. sowie seine Erkrankung gegenüber dem geschäftsführenden Ausschuss des X., dem Präsidium sowie seinen angeschlossenen Vereinsmitgliedern publik gemacht habe.

Randnummer 27

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 30

Die Klage ist zulässig und in ausgeurteilter Höhe begründet.

1.

Randnummer 32

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in ausgeurteilter Höhe.

a)

Randnummer 34

Der Kläger ist für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Denn anspruchsberechtigt ist nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein Schaden entstanden ist.

b)

Randnummer 36

Die Beklagte ist als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO passivlegitimiert im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

c)

Randnummer 38

Es liegt auch ein Verstoß gegen die DS-GVO im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO vor. Als Verstoß kommen materielle und formelle Verstöße in Betracht. Nach Wortlaut und Zielrichtung der Norm muss kein Verstoß gegen in der DS-GVO geregelte Datenschutzbestimmungen vorliegen; es genügt vielmehr ein Verstoß gegen die Verordnung selbst (Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 42. Edition, Stand 01.08.2022, Art. 82 DS-GVO Rn. 14). Im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 S. 1 zur DS-GVO muss allerdings bei einer Verarbeitung gegen die DS-GVO verstoßen worden sein (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 82 Rn. 8). Die Beweislast für einen solchen Verstoß obliegt grundsätzlich dem Anspruchsteller, wobei die allgemeine Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO zu Erleichterungen führen kann (Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 42. Edition, Stand 01.08.2022, Art. 82 DS-GVO Rn. 16).

aa)

Randnummer 40

Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO vor. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers über seinen aktuellen Gesundheitszustand, die in ihrem Versand als E-Mail an deren Empfänger zu erblicken ist (OLG Hamm Urt. v. 20.1.2023 – 11 U 88/22, GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 68-73), und damit ihre Offenlegung gegenüber Dritten, war rechtswidrig. Denn die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Weder lag eine Einwilligung des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO vor, noch war die Verarbeitung in Gestalt der Übermittlung als E-Mail für einen der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b bis f DS-GVO genannten Zwecke erforderlich.

Randnummer 41

Eine Einwilligung des Klägers war insbesondere nicht in seiner eigenen E-Mail vom 11.5.2023 an einen ausgewählten Personenkreis zu sehen. Selbst wenn der vom Kläger gewählte Adressatenkreis in Teilen dem von der Beklagten gewählten Adressatenkreis in ihrem Schreiben vom 11.6.2023 entsprach, lag hierin unter keinen Umständen eine Einwilligung des Klägers gegenüber der Beklagten, Daten über seinen Gesundheitszustand zu versenden, und zwar weder ausdrücklich noch konkludent.

bb)

Randnummer 43

Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vorliegt. Gesundheitsdaten sind gemäß Art. 4 Nr. 15 DS-GVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Gemäß Erwägungsgrund 35 S. 1 zur DS-GVO sollen hierzu alle Daten gehören, die sich auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand hervorgehen. Anknüpfungspunkt ist damit der Gesundheitszustand, nicht aber die Krankheit einer Person, weshalb auch die Feststellung, dass eine Person genesen oder überhaupt völlig gesund ist, vom Begriff der Gesundheitsdaten erfasst wird (Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 15 DS-GVO Rn. 1).

Randnummer 44

Gesundheitsdaten sind hier die Informationen über den Zeitpunkt der andauernden Krankheit des Klägers sowie deren Ursachenzusammenhang in Bezug auf den geschilderten Konflikt mit dem geschäftsführenden Präsidium sowie die mittelbare Schlussfolgerung der Beklagten, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege.

Randnummer 45

Eine Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DS-GVO greift vorliegend nicht ein. Weder lag eine Einwilligung des Klägers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DS-GVO vor (siehe oben unter 1., c), aa)), noch war die Verarbeitung in Gestalt der Übermittlung als Anhang zu der E-Mail für einen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b bis j DS-GVO genannten Zwecke erforderlich.

2.

Randnummer 47

Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erlitten.

Randnummer 48

Der Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist - europarechtlich autonom und unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen zur DS-GVO niedergelegten Zielsetzungen - weit auszulegen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21). Der immaterielle Schaden braucht keine Erheblichkeitsgrenze zu erreichen (EuGH (Dritte Kammer) Urt. v. 14.12.2023 – C-456/22 (VX, AT/Gemeinde Ummendorf), es muss jedoch ein über die Verletzung eines Rechts aus der DS-GVO vorliegender Schaden immaterieller Art dargelegt werden, der auf der Rechtsverletzung beruht (EuGH (Dritte Kammer) Urt. v. 14.12.2023 – C-456/22 (VX, AT/Gemeinde Ummendorf; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21, juris Rn. 74; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20, juris Rn. 70 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21, juris Rn. 2; Buchner/Wessels, in: ZD 2022, 251 (254 f.)). Auch ein immaterieller Schaden muss daher konkret dargelegt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - 1 U 69/20, juris Rn. 3; OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21, juris Rn. 2; LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19, juris Rn. 34; Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 42. Edition, Stand 01.08.2022, Art. 82 DS-GVO Rn. 23a).

Randnummer 49

Vorliegend liegt der immaterielle Schaden des Klägers darin begründet, dass sämtliche knapp 10.000 Mitglieder des X. e. V. von seiner Erkrankung, der Dauer seiner Erkrankung sowie des vermeintlichen Vortäuschens seiner Erkrankung Ende 2022 Kenntnis erlangt haben und ihn sogar in seiner Freizeit auf die Vorgänge ansprechen. Dadurch wurde seine Reputation beschädigt, sein Ruf geschwächt.

3.

Randnummer 51

Zum Ersatz dieses immateriellen Schadens hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro für geboten:

Randnummer 52

Art. 82 I DS-GVO ist nach Auffassung des EuGH unter Anwendung der geltenden Auslegungsgrundsätze dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch eine Ausgleichsfunktion hat, die eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine abschreckende oder Straffunktion erfüllt (EuGH (Dritte Kammer) Urt. v. 14.12.2023 – C-456/22 (VX, AT/Gemeinde Ummendorf).

Randnummer 53

Vor diesem Hintergrund hält die erkennende Kammer eine Entschädigung in Höhe von 10.000,-€ für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der europäische Verordnungsgeber das verletzte Recht als bedeutsam einordnet, was sich an der Zuordnung der Gesundheitsdaten zu den besonders sensiblen Daten in Art. 9 DS-GVO zeigt. Da keine abschreckende Funktion oder Straffunktion zu erfüllen ist, knüpft die Kammer den Betrag an das Ausmaß der Beeinträchtigung, nämlich die Kenntnisnahme von knapp 10.000 Vereinsmitgliedern an. Unberücksichtigt hat das Gericht den vorangegangenen Konflikt bzw. die Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten als Präsidentin des X. e. V. gelassen. Denn dieser Umstand spielt für die Frage nach der Höhe des Entschädigungsanspruchs keine Rolle, sondern war bei der Frage relevant, ob der Kläger in die Verbreitung seiner Daten eingewilligt hat (was er nicht hat, siehe oben).

Randnummer 54

Art. 82 III DS-GVO stellt, so betrachtet, klar, dass der Verantwortliche von der Haftung gemäß Abs. 2 befreit wird, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist (EuZW 2024, 270 Rn. 93, beck-online). Ein entsprechender Nachweis wurde hier von der Beklagten nicht geführt.

II.

Randnummer 56

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. ZPO. Der Kläger hat die Höhe der Entschädigung zunächst in das Ermessen des Gerichts gestellt und die Beklagte hat daher als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da das Gericht einen Entschädigungsanspruch grds. bejaht hat.

Randnummer 57

Der Streitwert wurde gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt.

Randnummer 58

Da ein Grund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlag, wurde die Berufung nicht gesondert zugelassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 82 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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